Frankfurt am Main
WKN A1TNUT ISIN DE000A1TNUT7
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, dem 21. Februar 2018, 10:00 Uhr, im Gesellschaftshaus
Palmengarten, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main, ein.
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Deutschen Beteiligungs AG zum 30. September 2017, des gebilligten Konzernabschlusses
zum 30. September 2017 und des zusammengefassten Lageberichts der Deutschen Beteiligungs AG und des Konzerns mit dem erläuternden
Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2016/2017
Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2018
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eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Der Aufsichtsrat
hat den für das Geschäftsjahr 2016/2017 vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu
Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2016/2017 der Deutschen Beteiligungs AG in Höhe
von 181.903.759,71 EUR wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 1,40 EUR je dividendenberechtigter Aktie, insgesamt |
21.061.591,60 EUR |
Gewinnvortrag auf neue Rechnung |
160.842.168,11 EUR |
Bilanzgewinn
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181.903.759,71 EUR
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Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung
ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine unveränderte Dividende von 1,40 EUR je
dividendenberechtigter Aktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht.
Der Anspruch auf die Dividende ist am dritten auf die Hauptversammlung folgenden Geschäftstag, d.h. am 26. Februar 2018, fällig.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/2017
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2016/2017 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/2017
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2016/2017 für diesen Zeitraum Entlastung
zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017/2018 und des Prüfers für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main,
a) |
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017/2018 und
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b) |
zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zum 31. März 2018, die
Bestandteile des Halbjahresfinanzberichts nach § 37w WpHG sind,
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zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
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6. |
Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 2 zur Änderung des Unternehmensgegenstands
Die bisher von der Gesellschaft ausgeübte Tätigkeit als Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches
(KAGB) wurde innerhalb des Konzerns der Deutschen Beteiligungs AG neu strukturiert, um Rechtsunsicherheiten in diesem Bereich
zu begegnen. Die DBG Managing Partner GmbH & Co. KG, ein Konzernunternehmen der Deutschen Beteiligungs AG, wurde am 22. Mai
2017 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Kapitalverwaltungsgesellschaft nach KAGB registriert und
hat die Verwaltung der bisher von der DBAG selbst verwalteten DBAG-Fonds übernommen. Das neu gegründete Konzernunternehmen
DBG Advising GmbH & Co. KG hat die Beratung aller DBAG-Fonds übernommen. Die Gesellschaft hat aufschiebend bedingt auf eine
Änderung ihres Unternehmensgegenstands auf ihre Registrierung als Kapitalverwaltungsgesellschaft verzichtet. Der in § 2 der
Satzung geregelte Unternehmensgegenstand der Gesellschaft soll daher neu gefasst werden, um der geänderten Struktur Rechnung
zu tragen. Damit entspricht der Unternehmensgegenstand nach der Neufassung inhaltlich im Wesentlichen (wieder) dem Unternehmensgegenstand
vor der Änderung im Jahr 2015, die durchgeführt worden war, um der Regulierung durch das KAGB Rechnung zu tragen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 2 der Satzung wird geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
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‘Gegenstand des Unternehmens sind gemäß dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften in der jeweils gültigen Fassung
(UBGG) der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen sowie die Durchführung von
Geschäften, die darüber hinaus gemäß UBGG für eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft zulässig sind.’
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7. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und zum Ausschluss des Andienungsrechts
beim Erwerb und des Bezugsrechts bei der Verwendung
Die ordentliche Hauptversammlung vom 25. Februar 2016 hat den Vorstand bis zum 24. Februar 2021 ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats eigene Aktien bis zu zehn Prozent des damaligen Grundkapitals von 48.533.334,20 EUR zu erwerben und in bestimmten
Fällen auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden. Diese Ermächtigung wurde bisher nicht ausgenutzt.
Die bestehende Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch auf insgesamt zehn
Prozent des damaligen Grundkapitals beschränkt; auf diese Grenze sind diejenigen Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft
im September 2016 im Rahmen der Kapitalerhöhung um 4.853.330,23 EUR aus dem Genehmigten Kapital 2015 unter Bezugsrechtsausschluss
ausgegeben hatte. Die Ermächtigung vom 25. Februar 2016 zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre ist aufgrund dieser Anrechnung daher verbraucht. Um auch in Zukunft Aktien zurückkaufen und bei Bedarf unter Bezugsrechtsausschluss
verwenden zu können, soll die bestehende Ermächtigung aufgehoben und eine neue Ermächtigung geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
a) |
Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 20. Februar 2023 eigene Aktien bis zu zehn Prozent
des derzeitigen Grundkapitals von 53.386.664,43 EUR oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu anderen Zwecken als dem Handel in eigenen Aktien zu erwerben. Die von der Hauptversammlung
der Gesellschaft am 25. Februar 2016 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien wird für die Zeit vom Wirksamwerden der
neuen Ermächtigung an aufgehoben, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist. Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit
anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu
keinem Zeitpunkt mehr als zehn Prozent des Grundkapitals entfallen.
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b) |
Arten des Erwerbs
Der Erwerb darf nach Wahl des Vorstands
(1) |
über die Börse oder
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(2) |
mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe
von Verkaufsangeboten
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erfolgen.
Erfolgt der Erwerb der Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem
vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse um nicht mehr als zehn Prozent über- oder unterschreiten.
Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur
Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten)
den durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)
an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf Börsentage vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots
bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten um nicht mehr als zehn Prozent überschreiten und nicht
mehr als 15 Prozent unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Angebots bzw. der öffentlichen
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann das Angebot bzw. die
Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird auf den durchschnittlichen Börsenkurs
der Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse
während der letzten fünf Börsentage vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Volumen des
Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot
oder einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten das Volumen der angedienten Aktien das vorgesehene Rückkaufvolumen
überschreitet, kann der Erwerb im Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre,
ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, ist insoweit ausgeschlossen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer
Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine kaufmännische Rundung zur Vermeidung rechnerischer
Bruchteile von Aktien können vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.
Das öffentliche Angebot bzw. die öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten kann weitere Bedingungen vorsehen.
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c) |
Verwendung der eigenen Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der Ermächtigung gemäß vorstehender lit. a) und
b) erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre
zu jedem zulässigen Zweck, insbesondere auch zu folgenden Zwecken, zu verwenden, und zwar:
(1) |
wenn der bar zu zahlende Veräußerungspreis den Börsenpreis der Aktien nicht wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der in dieser
Weise veräußerten Aktien darf zehn Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens
noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von zehn Prozent des Grundkapitals sind andere Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Ebenfalls anzurechnen sind neue Aktien, die
zur Bedienung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten aus Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen
oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind;
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(2) |
gegen Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen,
Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen
einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft;
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(3) |
zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend), im Rahmen derer Aktien der Gesellschaft (auch teil- und
wahlweise) zur Erfüllung von Dividendenansprüchen der Aktionäre der Gesellschaft verwendet werden;
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(4) |
zur Erfüllung von Bezugs- und Umtauschrechten, die aufgrund der Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder der Erfüllung
von Options- bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer ihrer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegebenen
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen entstehen.
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Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß vorstehend
(1) bis (4) in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre verwendet werden. Darüber
hinaus ist im Fall der Veräußerung der eigenen Aktien über ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre
für Spitzenbeträge ausgeschlossen. Die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
ist jedoch insoweit beschränkt, als nach Ausübung der Ermächtigung die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
verwendeten eigenen Aktien zusammen mit der Anzahl anderer neuer Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts aus einem genehmigtem Kapital ausgegeben werden oder aufgrund von während der Laufzeit dieser
Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts begebenen Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten
auszugeben sind, insgesamt zehn Prozent des Grundkapitals nicht überschreiten darf. Maßgeblich ist dabei entweder das Grundkapital
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder das im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandene Grundkapital,
je nachdem, welcher Wert geringer ist.
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d) |
Einziehung der eigenen Aktien
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien, die aufgrund der Ermächtigung zu vorstehender lit.
a) und b) erworben werden, ganz oder in Teilen einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren
Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Der Vorstand kann bestimmen, dass das Grundkapital durch die Einziehung nicht herabgesetzt
wird, sondern sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem
Fall ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung anzupassen.
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e) |
Ausnutzung in Teilbeträgen und durch abhängige Unternehmen bzw. durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder der von ihr
abhängigen Unternehmen
Sämtliche vorbezeichneten Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder
mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgeübt werden. Die Ermächtigungen – mit Ausnahme der Ermächtigung zur Einziehung
der eigenen Aktien – können auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre
oder deren Rechnung durch Dritte ausgeübt werden.
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Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 über die
Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Andienungsrecht der Aktionäre beim Erwerb und das Bezugsrecht der Aktionäre
bei Verwendung eigener Aktien auszuschließen
Das Aktiengesetz bietet in seinem § 71 Abs. 1 Nr. 8 die Möglichkeit, aufgrund einer Ermächtigung der Hauptversammlung eigene
Aktien bis zu insgesamt zehn Prozent des Grundkapitals zu erwerben. Die ordentliche Hauptversammlung vom 25. Februar 2016
hat den Vorstand zuletzt bis zum 24. Februar 2021 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien bis zu zehn Prozent
des damaligen Grundkapitals von 48.533.334,20 EUR zu erwerben und in bestimmten Fällen auch unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre zu verwenden. Diese Ermächtigung wurde bisher nicht ausgenutzt. Die bestehende Ermächtigung zur Verwendung eigener
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch auf insgesamt zehn Prozent des damaligen Grundkapitals beschränkt. Auf
diese Grenze sind diejenigen Aktien anzurechnen, die die Gesellschaft im September 2016 im Rahmen der Kapitalerhöhung um 4.853.330,23
EUR aus dem Genehmigten Kapital 2015 unter Bezugsrechtsausschluss ausgegeben hatte. Die Ermächtigung vom 25. Februar 2016 zur
Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist aufgrund dieser Anrechnung verbraucht.
Der Beschlussvorschlag zu Punkt 7 der Tagesordnung sieht vor, den Vorstand erneut für eine Dauer von fünf Jahren zum Erwerb
eigener Aktien zu ermächtigen, die zusammen mit etwaigen von der Gesellschaft bereits gehaltenen eigenen Aktien maximal zehn
Prozent des Grundkapitals ausmachen dürfen. Der Vorstand soll auch ermächtigt werden, diese Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre zu verwenden. Die Ausübung der Ermächtigung ist an die Zustimmung des Aufsichtsrats gebunden. Die bestehende
Ermächtigung wird vom Wirksamwerden der neuen Ermächtigung an aufgehoben, soweit sie noch nicht ausgenutzt worden ist.
(1) Ausschluss des Andienungsrechts bei Erwerb eigener Aktien
Durch die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, das Finanzinstrument des Aktienrückkaufs
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzusetzen.
Dabei darf der Erwerb nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen
Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten erfolgen.
Erfolgt der Erwerb mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung
zur Abgabe von Verkaufsangeboten, kann das Volumen des Angebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten begrenzt
werden. Dabei kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft
nachgefragte Menge an Aktien übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nach Quoten erfolgen. Hierbei soll es möglich
sein, eine Repartierung nach dem Verhältnis der jeweils gezeichneten bzw. angebotenen Aktien (Andienungsquoten) statt nach
Beteiligungsquoten vorzunehmen, weil sich das Erwerbsverfahren so in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch besser
abwickeln lässt. Außerdem soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter
Aktien je Aktionär vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten
und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische
Beeinträchtigung von Aktionären mit geringem Anteilsbesitz kann so vermieden werden. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen
Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote
und die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist,
um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Vorstand und Aufsichtsrat halten den hierin liegenden Ausschluss
eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt.
(2) Ausschluss des Bezugsrechts bei Verwendung der eigenen Aktien
Die Möglichkeit, eigene Aktien zu veräußern, dient der vereinfachten Mittelbeschaffung. Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG
kann die Hauptversammlung die Gesellschaft auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über die Börse oder durch ein Angebot
an alle Aktionäre ermächtigen.
Voraussetzung ist dabei nach Tagesordnungspunkt 7 lit. c) (1), dass die eigenen Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert
werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft nicht wesentlich unterschreitet. Hiermit wird von der in entsprechender
Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gesetzlich zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch
gemacht. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem
Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung
des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird – mit Zustimmung des
Aufsichtsrats – den Abschlag auf den Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden
Marktbedingungen möglich ist. Der Abschlag auf den Börsenpreis wird keinesfalls mehr als fünf Prozent des Börsenpreises betragen.
Die Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss und in einer anderen Form als über die Börse oder
durch ein Angebot an alle Aktionäre liegt angesichts des starken Wettbewerbs an den Kapitalmärkten im Interesse der Gesellschaft.
Für die Gesellschaft eröffnet sich damit die Chance, nationalen und internationalen Investoren eigene Aktien schnell und flexibel
anzubieten, den Aktionärskreis zu erweitern und den Kurs der Aktie gegebenenfalls zu stabilisieren. Mit der Veräußerung zu
einem Kaufpreis, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, sowie mit der Begrenzung des Anteils eigener Aktien
auf insgesamt maximal zehn Prozent des Grundkapitals (und zwar sowohl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens als auch zum Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung) werden die Vermögensinteressen der Aktionäre angemessen gewahrt. Auf die Höchstgrenze von zehn
Prozent des Grundkapitals sind alle Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts
in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind, z. B. aus genehmigtem
Kapital. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die zur Bedienung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten
aus Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen
oder Genussrechte während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden sind. Da die eigenen Aktien nahe am Börsenpreis platziert werden, kann grundsätzlich
jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien zu annähernd gleichen Bedingungen am Markt erwerben.
Nach dem zu Tagesordnungspunkt 7 lit. c) (2) vorgeschlagenen Beschluss hat die Gesellschaft darüber hinaus die Möglichkeit,
eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese gegen Sachleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zweck
des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen oder
von Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen Vermögensgegenständen einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft als Gegenleistung
anbieten zu können. Auf dem Markt für Unternehmens- und Beteiligungskäufe sowie für andere, besonders attraktive Akquisitionsobjekte
wird diese Form der Gegenleistung zunehmend verlangt. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die notwendige
Flexibilität geben, um Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran sowie von sonstigen, insbesondere
mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen schnell und flexibel nutzen zu können.
Darüber hinaus soll der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 7 lit. c) (3) ermächtigt werden, die eigenen Aktien auch in anderer
Weise als durch Angebot an alle Aktionäre zur Durchführung einer sogenannten Aktiendividende (scrip dividend) verwenden zu
können. Bei der Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss
der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Bardividende an die Gesellschaft abzutreten, um im Gegenzug
Aktien der Gesellschaft aus deren Bestand an eigenen Aktien zu beziehen. Die Durchführung einer Aktiendividende unter Verwendung
eigener Aktien kann als ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot unter Wahrung des Bezugsrechts und unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
erfolgen. In der praktischen Abwicklung der Aktiendividende werden den Aktionären jeweils nur ganze Aktien zum Bezug angeboten;
für den Teil des Dividendenanspruchs, der den Bezugspreis für eine ganze Aktie nicht erreicht bzw. diesen übersteigt, sind
die Aktionäre auf den Bezug der Bardividende verwiesen und können insoweit keine Aktien erhalten. Ein Angebot von Teilrechten
oder die Einrichtung eines Handels von Bezugsrechten oder Bruchteilen davon erfolgt üblicherweise nicht, weil die Aktionäre
anstelle des Bezugs eigener Aktien anteilig eine Bardividende erhalten.
Der Vorstand soll aber auch ermächtigt werden, im Rahmen der Durchführung einer Aktiendividende das Bezugsrecht der Aktionäre
auszuschließen, um die Aktiendividende zu optimalen Bedingungen durchführen zu können. Es kann je nach Kapitalmarktsituation
vorteilhaft sein, die Durchführung der Aktiendividende unter Verwendung eigener Aktien so zu gestalten, dass der Vorstand
zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG)
eigene Aktien zum Bezug gegen Abtretung ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit wirtschaftlich den Aktionären ein Bezugsrecht
gewährt, jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich ausschließt. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts
ermöglicht die Durchführung der Aktiendividende zu flexiblen Bedingungen. Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären die
eigenen Aktien angeboten werden und überschießende Dividendenbeträge durch Barzahlung der Dividende abgegolten werden, erscheint
ein Bezugsrechtsausschluss in diesem Fall als gerechtfertigt und angemessen.
Schließlich soll der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 7 lit. c) (4) ermächtigt werden, die aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung
erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung von Bezugs- und Umtauschrechten zu verwenden, die aufgrund der Ausübung von Options-
bzw. Wandlungsrechten oder der Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen
entstehen, die von der Gesellschaft oder einer ihrer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften ausgegeben werden. Durch die vorgeschlagene
Beschlussfassung wird keine neue Ermächtigung zur Einräumung weiterer Wandlungs- oder Optionsrechte geschaffen. Sie dient
lediglich dem Zweck, der Verwaltung die Möglichkeit einzuräumen, Wandlungs- oder Optionsrechte, die aufgrund anderweitiger
Ermächtigungen ausgegeben werden, oder auf der Grundlage anderweitiger Ermächtigungen begründete Options- bzw. Wandlungspflichten
mit eigenen Aktien anstelle der Inanspruchnahme bedingten Kapitals zu bedienen, wenn dies im Einzelfall im Interesse der Gesellschaft
liegt. Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. Wandlungspflichten, die für eine Bedienung durch eigene Aktien aufgrund
der vorgeschlagenen Ermächtigung in Betracht kommen, können zum Beispiel auf der Grundlage der Ermächtigung der Hauptversammlung
vom 22. Februar 2017 zum damaligen Tagesordnungspunkt 7 zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen begründet
werden.
Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß Tagesordnungspunkt
7 lit. c) (1) bis (4) in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre verwendet
werden. Darüber soll im Fall der Veräußerung der eigenen Aktien über ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht
der Aktionäre für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist notwendig,
um die Abgabe erworbener eigener Aktien im Wege eines Angebots an die Aktionäre technisch durchführen zu können. Die als freie
Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger
Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.
Die Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß der Ermächtigungen zu Tagesordnungspunkt 7 lit. c) kommt
nur soweit in Betracht, als der anteilige Betrag der in dieser Weise verwendeten eigenen Aktien am Grundkapital insgesamt
zehn Prozent des Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diese Kapitalgrenze werden zum einen neue Aktien angerechnet, die
aus genehmigtem Kapital während der Laufzeit dieser Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden, sowie
zum anderen Aktien, die aufgrund von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen oder -genussrechten, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts begeben wurden, auszugeben sind. Dabei ist jeweils entweder das zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung oder das zum Zeitpunkt der Veräußerung der eigenen Aktien vorhandene Grundkapital
maßgeblich – je nachdem, zu welchem dieser Zeitpunkte der Grundkapitalbetrag am geringsten ist. Dadurch wird im Interesse
der Aktionäre gewährleistet, dass die Möglichkeit der Verwendung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss auch unter Berücksichtigung
sämtlicher weiterer Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss auf ein Aktienvolumen von insgesamt zehn Prozent des Grundkapitals
beschränkt ist.
Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft neben der zu Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und
zur Verwendung eigener Aktien über ein genehmigtes Kapital von bis zu 13.346.664,33 EUR gemäß § 5 Abs. 3 der Satzung und über
ein bedingtes Kapital von ebenfalls bis zu 13.346.664,33 EUR gemäß § 5 Abs. 4 der Satzung zur Bedienung von Options- bzw. Wandlungsrechten
oder Options- bzw. Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen verfügt. Die Ermächtigung zum Ausschluss
des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital sowie zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Begebung
von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ist auf insgesamt zehn Prozent des Grundkapitals begrenzt. Unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegebene neue Aktien aus dem genehmigten Kapital sowie neue Aktien aus dem bedingten Kapital, die zur
Bedienung von unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen eingesetzt würden,
würden auf die vorstehend erläuterte Kapitalgrenze von zehn Prozent des Grundkapitals für unter Ausschluss des Bezugsrechts
verwendete eigene Aktien angerechnet.
Bei der Entscheidung über die Verwendung der eigenen Aktien wird sich der Vorstand allein vom wohlverstandenen Interesse der
Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen.
Der Vorstand wird die jeweils nächste Hauptversammlung über eine Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen unterrichten.
III. |
Weitere Angaben zur Einberufung
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister
eingetragen sind und sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet haben.
Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und der Gesellschaft mindestens sechs Tage
vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens
am
Mittwoch, dem 14. Februar 2018, 24:00 Uhr,
|
zugehen, und zwar unter der nachfolgend genannten Adresse
Deutsche Beteiligungs AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
|
oder elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2018
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Aktionäre, die die Möglichkeit der Anmeldung über das Aktionärsportal nutzen möchten, benötigen persönliche Zugangsdaten.
Aktionäre können diese Zugangsdaten den ihnen mit der Einladung auf dem Postweg übersandten Unterlagen entnehmen. Aktionäre,
die sich für den elektronischen Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, bekommen keine Zugangsdaten
zugesandt.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen
ist. Daher ist für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden
Stimmrechte der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass aus arbeitstechnischen
Gründen im Zeitraum vom Ablauf des 14. Februar 2018, 24:00 Uhr (sogenanntes Technical Record Date), bis zum Ablauf des Tages
der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen werden (sogenannter Umschreibungsstopp). Der Stand
des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung entspricht deshalb dem Stand am 14. Februar 2018, 24:00 Uhr. Aktionäre können
trotz des Umschreibungsstopps über ihre Aktien verfügen. Jedoch können Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach
dem 14. Februar 2018 bei der Gesellschaft eingehen, Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien nur dann ausüben, wenn
sie sich insoweit von dem noch im Aktienregister eingetragenen Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen
lassen. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten,
Umschreibungsanträge so schnell wie möglich zu stellen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch
durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben
lassen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung nach
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Vollmachten, die nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten
Personen erteilt werden, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform;
dies ist die gesetzlich für börsennotierte Gesellschaften vorgeschriebene Form. Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht
kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer gegenüber dem Bevollmächtigten
erteilten Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag
der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist oder der Gesellschaft der Nachweis übersandt wird.
Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft, des Widerrufs einer bereits erteilten Vollmacht und
die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder per E-Mail bietet die Gesellschaft folgende
Adresse an:
Deutsche Beteiligungs AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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Ebenso steht dafür das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2018
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zur Verfügung.
Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis über
die Erteilung der Vollmacht.
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, wird den Aktionären, die die Einladung auf dem
Postweg erhalten, mit dieser übersandt. Es befindet sich auch auf der Eintrittskarte. Ein entsprechendes Formular steht ebenfalls
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2018
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zum Download zur Verfügung. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von
diesen zurückweisen.
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen und anderen in § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125
Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung
können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden
Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachterteilung abzustimmen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung
mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern
eine Vollmacht erteilen möchten, müssen nach den vorstehenden Bestimmungen im Aktienregister eingetragen sein und sich rechtzeitig
zur Hauptversammlung anmelden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung
ausschließlich weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Ein Formular zur Vollmacht- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter wird den Aktionären, die die Einladung auf dem Postweg erhalten, mit dieser übersandt und befindet sich
auch auf der Eintrittskarte. Ein entsprechendes Formular steht ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2018
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zum Download oder in elektronischer Form über das passwortgeschützte Aktionärsportal zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft in Textform übermittelt werden.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten,
werden zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung
nach den vorstehenden Bestimmungen spätestens bis Dienstag, den 20. Februar 2018, 18:00 Uhr (Eingang), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse
Deutsche Beteiligungs AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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oder elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2018
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zu übermitteln.
Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine persönliche Teilnahme an der Hauptversammlung
nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben, so gilt die persönliche Teilnahme
bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Die für die Bevollmächtigung zur Verfügung gestellten Formulare sehen entsprechende Erklärungen vor.
Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die nach den vorstehenden Bestimmungen im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig
zur Hauptversammlung angemeldet haben sowie zur Hauptversammlung erschienen sind, an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
auch in der Hauptversammlung mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Stimmrechtsvertretung werden den Aktionären zusammen mit
der Einladung zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2018
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einsehbar.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abzugeben, ohne an
der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung
des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen, die keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet
werden können, sind gegenstandslos. Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die Abstimmung über die in der Einberufung
bekanntgemachten Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat (einschließlich einer darin angekündigten möglichen
Anpassung des Beschlussvorschlags zur Gewinnverwendung an die bei Beschlussfassung aktuelle Anzahl dividendenberechtigter
Aktien) und auf mit einer etwaigen Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge
von Aktionären beschränkt.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation und muss unbeschadet der
rechtzeitigen Anmeldung nach den vorstehenden Bestimmungen spätestens bis Dienstag, den 20. Februar 2018, 18:00 Uhr, bei der Gesellschaft eingegangen sein.
Aktionäre, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben wollen, werden gebeten, für die Briefwahl entweder das ihnen mit der Einladung
auf dem Postweg übersandte Formular, das Formular auf der Eintrittskarte oder das auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2018
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abrufbare Formular zu verwenden und dieses vollständig ausgefüllt per Post, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse
zu übermitteln
Deutsche Beteiligungs AG c/o Computershare Operations Center 80249 München Telefax: +49 89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
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oder ihre Stimme per Briefwahl über das passwortgeschützte Aktionärsportal auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2018
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abzugeben. In allen Fällen gilt die vorstehend genannte Eingangsfrist. Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Briefwahlstimmen
ist bis zu dem vorstehend genannten Zeitpunkt auf gleichem Wege möglich.
Weitere Einzelheiten zur Briefwahl ergeben sich aus dem Formular, das mit der Einladung auf dem Postweg übersandt wird. Entsprechende
Informationen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2018
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abrufbar.
Die Briefwahl schließt eine Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe
durch Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilnehmen und seine Aktionärsrechte ausüben,
so gilt die persönliche Teilnahme bzw. Teilnahme durch einen Bevollmächtigten als Widerruf der im Wege der Briefwahl erfolgten
Stimmabgabe. Die für die Briefwahl zu verwendenden Formulare sehen entsprechende Erklärungen vor.
Auch bevollmächtigte Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i. V. m. § 125 Abs.
5 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der Briefwahl bedienen.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen,
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem
neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der
Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Sonntag, den 21. Januar 2018, 24:00 Uhr,
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zugehen. Wir bitten, solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:
Deutsche Beteiligungs AG Vorstand Börsenstraße 1 60313 Frankfurt am Main
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Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten
Punkt der Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern übersenden. Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs.
1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2018
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zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis
Dienstag, den 6. Februar 2018, 24:00 Uhr,
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unter der nachstehend angegebenen Adresse zugegangen sind:
Deutsche Beteiligungs AG Börsenstraße 1 60313 Frankfurt am Main Telefax: +49 69 95787-199 oder -391 E-Mail: hauptversammlung@dbag.de
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Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern gelten
die vorstehenden Regelungen gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären müssen jedoch nicht begründet werden.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen
absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die
Begründung eines Gegenantrags (oder eines Wahlvorschlags, wenn dieser begründet wird) braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Eine Veröffentlichung von Wahlvorschlägen von Aktionären kann außer
in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf
und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt
worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden.
Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder
Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf ein in der Hauptversammlung mündlich gestelltes Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der zusammengefasste
Lagebericht der Gesellschaft und des Konzerns vorgelegt werden.
Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 16 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter neben dem
Rede- auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn der Hauptversammlung
oder während ihres Verlaufs einen zeitlichen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte
oder für den einzelnen Redner oder Fragesteller festsetzen.
Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.dbag.de/hv-2018
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zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1
AktG finden sich ebenfalls auf der vorstehend genannten Internetseite der Gesellschaft.
Übertragung der Hauptversammlung
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung gemäß der Ermächtigung in § 16 Abs. 4 unserer Satzung vollständig in Ton und Bild
im Internet zu übertragen und so öffentlich zu machen.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung 53.386.664,43 EUR und ist in 15.043.994 Aktien eingeteilt,
die alle in gleichem Umfang stimm- und dividendenberechtigt sind und jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Aktien
und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit 15.043.994.
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Frankfurt am Main, im Januar 2018
Deutsche Beteiligungs AG
Der Vorstand
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