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11. Sonderprüfung Jahresabschlüsse:
Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Frage, ob Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats
der Deutsche Bank AG im Zusammenhang mit der Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste
aus schwebenden Geschäften sowie Haftungsverhältnissen (sog. Eventualverbindlichkeiten) in den jeweiligen Jahresabschlüssen
der Deutsche Bank AG für die Geschäftsjahre 2011 bis 2015 betreffend die Risiken aus Rechtsstreitigkeiten, Aufsichtsthemen
und/oder behördlichen Prüfungen im Zusammenhang mit den unten aufgeführten Geschäftsvorfällen ihre rechtlichen Pflichten verletzt
haben, weil die Rückstellungen sowie die Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten mit einem zu niedrigen Wert angesetzt
wurden, als nach den Bestimmungen der § 249 Abs. 1 HGB, § 251 HGB sowie § 253 HGB für den Jahresabschluss zulässig, und dadurch
der Gesellschaft einen Schaden zugefügt haben.
Namentlich ist in Bezug auf die nachfolgenden Geschäftsvorfälle
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Strafvergleichszahlungen in Zusammenhang mit der Manipulation des Zinssatzes Libor
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Strafvergleichszahlungen in Zusammenhang mit der Manipulation des Zinssatzes Euribor
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Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Rückkauf von Hypothekenkrediten
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* |
Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausreichung, dem Erwerb, der Verbriefung und dem Verkauf
von Hypothekenkrediten, von durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Wertpapieren (Residential Mortgage Backed
Securities – RMBS), von durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherten Wertpapieren (Commercial Mortgage Backed
Securities – CMBS), im Zusammenhang mit forderungsbesicherten Schuldverschreibungen (Collateralized Debt Obligations – CDOs),
Asset Backed Securities (ABS) und sonstigen Kreditderivaten
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* |
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den sog. Oppenheim-Esch-Fonds
|
* |
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den sog. Kirch-Verfahren
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* |
Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Manipulation des Devisenhandels, insbesondere durch
den Einsatz von spezieller Software auf der hauseigenen Handelsplattform ‘Autobahn’
|
* |
Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Geldwäschevorwürfen in Russland
|
* |
Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen politische Sanktionen, insbesondere gegen
die Russland-Sanktionen, welche die USA und die EU in der Ukraine-Krise verhängt haben
|
* |
Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem sog. CO2-Skandal
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* |
Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Manipulation des Marktindexes für sogenannte Swap-Geschäfte
(Isdafix)
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* |
Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Manipulation des Edelmetallhandels
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Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen steuerrechtliche Vorschriften, z.B. der
Ansprüche des US-Bundesstaates Virginia wegen Betrugs und Verstoßes gegen den Virginia Fraud Against Taxpayers Act
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zu prüfen, ob die in den Jahresabschlüssen zum 31. Dezember 2011, zum 31. Dezember 2012, zum 31. Dezember 2013, zum 31. Dezember
2014 und/oder zum 31. Dezember 2015 gebildeten Rückstellungen und Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten das erforderliche
vorgegebene Maß unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Aufstellung des jeweiligen Jahresabschlusses bekannten und
in den Medien genannten Prozess- und aufsichtsbehördlichen Risiken unterschreiten. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob
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angemessene Ansatzkriterien und Bewertungsgrundlagen auf Rückstellungen, Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten und
Eventualforderungen angewendet wurden,
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die Bewertung von Rückstellungen sowie Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten in Bezug auf die vorgenannten Geschäftsvorfälle
dem Betrag entspricht, um die Verpflichtungen am Bilanzstichtag zu erfüllen und
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ausreichende Informationen im Anhang der Abschlüsse offen gelegt wurden, um es den Adressaten zu ermöglichen, deren Art, Zusammensetzung,
Charakter, Veränderungen, zeitlichen Anfall, Höhe sowie Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme zu verstehen.
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Soweit die Anzahl der Fälle in einem der vorgenannten bekannten Prozess- und aufsichtsbehördlichen Risiken das vertretbare
Maß der Prüfung übersteigt, kann sich die Sonderprüfung auf die größten Einzelfälle bzw. Fallgruppen beschränken. Dabei soll
sich der Umfang der Prüfung auf die größten Einzelfälle bzw. Fallgruppen bis zu einer Abdeckung in Höhe von 80 % der für alle
Prozess- und aufsichtsbehördlichen Risiken zurückgestellten Beträge beschränken.
Es wird vorgeschlagen, als Sonderprüfer
Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dr. Marian Ellerich c/o PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB Schifferstr. 210, 47059 Duisburg
ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Dr. Marian Ellerich das Amt nicht annehmen kann oder will:
Herrn Diplom-Volkswirt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Markus Morfeld c/o Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rankestraße 21, 10789 Berlin
ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Markus Morfeld das Amt nicht annehmen kann oder will:
Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dr. Wolfgang Russ c/o Ebner Stolz Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart
zu bestellen.
Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen in
der Buchführung, im Rechnungswesen, im Aktien- und Steuerrecht, und/oder von Personen mit Kenntnissen in der Branche der Gesellschaft
heranziehen.
1. Jahresabschluss
Mit Rückstellungen sollen zukünftige Ausgaben, deren Entstehung bereits ausgelöst worden ist, bilanziell vorgezogen und in
dem Geschäftsjahr berücksichtigt werden, in dem die jeweilige Ursache gesetzt worden ist. Sie sind Ausfluss des Vorsichtsprinzips
als elementarem Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung. Die Höhe der Rückstellung hat der bestmöglichen Schätzung des Betrags
zu entsprechen, der notwendig wäre, um die Verpflichtung am Bilanzstichtag zu begleichen. Bei der Bestimmung sind die Risiken
und Unsicherheiten in Bezug auf die Höhe, das Bestehen oder die Entstehung der Verpflichtung zu berücksichtigen. Unter Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten
werden verschiedene Formen von Verpflichtungen mit subsidiärem Charakter, die noch nicht als Verbindlichkeiten bzw. Rückstellungen
ausgewiesen werden dürfen, verstanden. Diese sind gleichfalls mit einem nachvollziehbaren zu schätzenden Betrag anzusetzen,
der die mögliche künftige Inanspruchnahme in vollem Umfang zeigt.
Gemäß § 249 Abs. 1 HGB sind im Jahresabschluss Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften zu bilden. Die Bewertung von Rückstellungen hat nach § 253 Abs. 1 S. 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags zu erfolgen. Die Rückstellungsbildung muss den tatsächlichen (objektiven)
wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragen. Die vernünftige kaufmännische Beurteilung schließt den Grundsatz der Vorsicht
(§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) mit ein. Nach § 285 Nr. 12 HGB sind sonstige Rückstellungen insbesondere hinsichtlich Zusammensetzung
und Höhe, wesentliche Veränderungen, Art, Charakter sowie zeitlichen Anfall zu erläutern und entsprechend nach § 285 Nr. 27
HGB für Haftungsverhältnisse die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme anzugeben.
Der Jahresabschluss einer Gesellschaft kann seinen gesetzlichen Zweck, der Informationsfunktion der Abschlussadressaten als
auch insbesondere der Ermittlung des unbedenklich ausschüttungsfähigen Gewinnes nur dann erfüllen, wenn die Richtigkeit der
in ihm enthaltenen Zahlen gewährleistet ist. Zu prüfen ist, ob die handelsrechtlichen Vorschriften zur Aufstellung des Jahresabschlusses
im Hinblick auf die Rückstellungen sowie Haftungsverhältnisse für bestehende Prozessrisiken und/oder behördlichen Auflagen
und Strafzahlungen eingehalten worden sind. Trifft dies nicht zu, fehlt die Basis für die Erreichung der Jahresabschlusszwecke.
Folge inhaltlicher Verstöße ist die mögliche Nichtigkeit des Jahresabschlusses wegen Überbewertung gemäß § 256 Abs. 5 S. 1
Nr. 1 AktG und damit zusammenhängend ein schwerer finanzieller Schaden der Deutschen Bank.
Der Begriff der Überbewertung ist definiert in § 256 Abs. 5 S. 2 AktG. Überbewertet sind danach Aktivposten, wenn sie mit
einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag als nach §§ 253 bis 256 HGB zulässig ist, angesetzt
sind. Entsprechend liegt eine Überbewertung vor, soweit gesetzlich gebotene Rückstellungen nicht oder nicht vollständig vorgenommen
worden sind. Dem Vollständigkeitsgebot aus § 246 Abs. 1 HGB folgend, müssen sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden ausgewiesen
werden. § 248 HGB regelt dazu Bilanzierungsverbote, § 249 HGB Ansatzpflichten und Ansatzverbote für Rückstellungen, § 250
HGB für Rechnungsabgrenzungsposten. § 251 HGB regelt schließlich die Behandlung nicht als Verbindlichkeiten zu bilanzierender
Haftungsverhältnisse. Auch die Ansatzvorschriften dienen überwiegend dem Gläubigerschutz, da sie regeln, inwieweit Vermögensgegenstände
aktiviert bzw. Schulden passiviert werden müssen, dürfen oder nicht bilanziell erfasst werden dürfen. Durch diese Vorschriften
wird damit wesentlich das Bild des Jahresabschlusses geprägt. Folglich sind Regelungen über den Ansatz von Vermögens- oder
Schuldposten als Unterfall der Bewertungsvorschriften zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Ansatzvorschriften führt damit
zur Nichtigkeit gemäß § 256 Abs. 5 AktG. Nach a.A. führt ein solcher Verstoß als Inhaltsfehler zur Nichtigkeit gemäß § 256
Abs. 1 Nr. 1 AktG (vgl. zusammenfassend Hüffer in: MünchKomm AktG, 3. Aufl. 2011, § 256 Rn. 58f; BGH NJW 1983, 42; LG Stuttgart AG 1994, 473, 474).
2. Rechtsstreitigkeiten und behördliche Strafverfahren
In der Nichtberücksichtigung bzw. der Unterdotierung der Rückstellungen oder Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten
für Prozessrisiken liegt ein wesentlicher Ansatz- bzw. Bewertungsfehler, weil durch die unterlassenen Rückstellungen bzw.
Angabe der Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten eine bedeutsame Veränderung des Bildes von der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage einhergeht.
Die Risiken aus und im Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten (USA-Verfahren etc.) und/oder den verschiedenen behördlichen
Ermittlungsverfahren (Libor, Euribor, CO2-Zertifikate, CumEx-Verfahren etc.) belaufen sich nach Presseinformationen auf –
bis zu – EUR 20 Mrd. Die Verurteilungswahrscheinlichkeit in Bezug auf diese Verfahren ist nicht offen gelegt, aber nach allem
was man lesen und hören kann, überwiegend wahrscheinlich. Die Deutsche Bank hat damit womöglich entgegen anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze
keine ausreichenden Rückstellungen und/oder Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten als Risikovorsorge vorgesehen.
So hat der CFO Marcus Schenck erst kürzlich anlässlich der Bilanzpressekonferenz am 28. Januar 2016 sinngemäß folgende Aussage
getätigt:
– |
Rückstellungen werden nur in dem Umfang gebildet, als die Kapitalquote der Deutschen Bank dies erlaubt.
|
Die Bedeutung der Rückstellungen für die Deutsche Bank hat der Vorstandsvorsitzende Cryan im Rahmen der Bilanzpressekonferenz
am 28. Januar 2016 sinngemäß wie folgt betont:
– |
Die Rückstellung in Höhe von EUR 1,2 Milliarden, die im vierten Quartal gebildet wurde, betraf keine neuen Sachverhalte, die
sich erst im vierten Quartal ergeben hätten. Sie ist im Wesentlichen auf eine Neubewertung bestehender Rückstellungen zurückzuführen.
|
– |
Ursache hierfür ist, dass die Deutsche Bank neue Informationen hatte, insbesondere in Bezug auf die US Mortgages und ein neues
Gesetz des Department of Justice.
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– |
Zudem sind in ein oder zwei Fällen aus Eventualverbindlichkeiten, die deshalb um EUR 2,2 Milliarden gesunken sind, Rückstellungen
gebildet worden. Nach Rücksprache mit ihren Rechtsanwälten hat die Deutsche Bank beschlossen, Vergleichsmöglichkeiten zu sondieren.
Deshalb sind nach den Rechnungslegungsvorschriften nunmehr Rückstellungen auszuweisen und eine Betrachtung als Eventualverbindlichkeiten
ist nicht mehr möglich.
|
– |
Herr Cryan hat hierzu ausgeführt: Es gibt einfach Fälle, wo es im Interesse der Bank ist, das jetzt einfach vom Tisch zu bekommen,
weil man auch nicht weiß, wie die Gerichte reagieren. Und dann ist es richtig für die Bank, zu versuchen, sich zu vergleichen
und wenn ein Vergleich die richtige Option wird – unserer Vorstellung nach – und wir auch einen Betrag im Hinterkopf haben,
dann ist das als Rückstellung auszuweisen.
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Vor dem Hintergrund der nach der Auffassung der Organe der Deutschen Bank offensichtlich beliebig erscheinenden Verpflichtung
zur Bildung von Rückstellungen in Abgrenzung zum Ausweis von Haftungsverhältnissen/Eventualverbindlichkeiten aber auch des
Ansatzes von Haftungsverhältnissen/Eventualverbindlichkeiten ist die Überprüfung der Rückstellungsbildung als auch des Ansatzes
von Haftungsverhältnissen/Eventualverbindlichkeitender letzten Jahre durch einen objektiven Sonderprüfer dringend geboten.
Die über Jahre vorgenommene unzureichende Berücksichtigung der bestehenden Risiken bei der Bemessung der Rückstellungen bzw.
Eventualverbindlichkeiten ergibt sich auch aus den Angaben der Deutschen Bank im Rahmen der Hauptversammlung 2013. So hat
sie – mehrfach – auf Fragen zu den Gesamtrisiken ausgeführt:
Krause: Wir erfassen nicht die Summe aller bezifferten Klageforderungen aus den Gründen, die wir heute schon ausgeführt haben.
Auch da wiederhole ich mich und kann es auch noch mal wiederholen: Wir erfassen diese Zahl nicht, weil sie keine aussagekräftige
Information über die Risiken der Bank gibt.
Wie soll eine ordnungsgemäße Rückstellungsbildung vorgenommen werden, ohne dass hierbei als Ausgangspunkt auf die konkrete
Höhe der geltend gemachten ‘bezifferten‘ Forderungen abgestellt wird. Allein durch diesen dogmatischen Fehler im Ausgangspunkt wird belegt, dass die Rückstellungsbildung
der Deutschen Bank für Gerichtsverfahren und behördliche Ermittlungsverfahren nicht dem ordnungsgemäßen Standard entspricht.
Entsprechendes gilt für den Ansatz und die Bemessung von Eventualverbindlichkeiten.
Nach den Angaben der DSW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. zum Jahres- und Konzernabschluss zum 31. Dezember
2014 bestanden gegenüber der Deutschen Bank Rückkaufsforderungen von Hypothekenkrediten zum 31. Dezember 2014 in Höhe von
4,8 Milliarden US-Dollar, für welche die Deutsche Bank Rückstellungen lediglich in Höhe von 813 Millionen US-Dollar bilanziert
hatte. Nach eigenen Angaben wurden in den Jahren 2011 bis 2013 keine solchen Haftungsansprüche bilanziert, obwohl die Ansprüche
zu diesem Zeitpunkt bereits geltend gemacht worden waren. Insgesamt hat die Deutsche Bank bis zum 31. Dezember 2014 Rückkäufe
für Kredite mit einem ursprünglichen Kreditbetrag in Höhe von 5,3 Milliarden US-Dollar getätigt, Vereinbarungen über einen
Verzicht erzielt oder Ansprüche auf andere Weise beigelegt, wodurch die Deutsche Bank nach eigenen Angaben von möglichen Ansprüchen,
die aus den Kreditverkäufen resultieren könnten, in Höhe von ca. 72,9 Milliarden US-Dollar freigestellt wurde. Die gebildeten
Rückstellungen in Höhe von 813 Millionen US-Dollar reichten hierfür ersichtlich nicht aus. Weitere Rückkaufsforderungen von
Hypothekenkrediten in Bezug auf die verkauften Hypothekenkredite sind überwiegend wahrscheinlich.
In den letzten Jahren wurde eine Vielzahl von straf- und aufsichtsbehördlichen Ermittlungen gegen die Deutsche Bank geführt
mit der Folge von exorbitanten Zahlungsverpflichtungen. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Deutsche Bank die bestehenden
Risiken stets in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht in den Jahres- und/oder Konzernabschlüssen der Jahre 2011 bis 2015
abgebildet hat. Die Sonderprüfung ist erforderlich, um die verschiedenen Themenkomplexe im Interesse der Deutschen Bank und
der Aktionäre aufzuklären und weitere Vermögensschäden ggf. abzuwenden.
Die Ergebnisse der Sonderprüfung sollen in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammengefasst werden. Der Vorstand der Deutschen
Bank soll den schriftlichen Sonderprüfungsbericht ab Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2017 den Aktionären der
Deutschen Bank auf der Internetseite der Deutschen Bank zugänglich machen. In dem schriftlichen Prüfbericht soll der Sonderprüfer
erklären, ob die von ihm erbetenen Auskünfte erteilt und die von ihm anforderten Unterlagen vorgelegt wurden und ob er bei
der Arbeit behindert wurde.
12. Sonderprüfung Schadensersatzansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat:
Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der Frage, ob Mitglieder des Vorstands
und/oder Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG im Zusammenhang mit behördlichen Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten in den Jahren
2011, 2012, 2013, 2014 und/oder 2015 ihre rechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit den unten aufgeführten Geschäftsvorfällen
verletzt und der Gesellschaft einen Schaden zugefügt haben.
Namentlich ist in Bezug auf die nachfolgenden Geschäftsvorfälle
* |
Manipulation des Zinssatzes Libor
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* |
Manipulation des Zinssatzes Euribor
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* |
Rückkauf von Hypothekenkrediten
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* |
Ausreichung, Erwerb, Verbriefung und Verkauf von Hypothekenkrediten, von durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten
Wertpapieren (Residential Mortgage Backed Securities – RMBS), von durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherten
Wertpapieren (Commercial Mortgage Backed Securities – CMBS), im Zusammenhang mit forderungsbesicherten Schuldverschreibungen
(Collateralized Debt Obligations – CDOs), Asset Backed Securities (ABS) und sonstigen Kreditderivaten
|
* |
Oppenheim-Esch-Fonds
|
* |
sog. Kirch-Verfahren
|
* |
Manipulation des Devisenhandels, insbesondere durch den Einsatz von spezieller Software auf der hauseigenen Handelsplattform
‘Autobahn’
|
* |
Geldwäschevorwürfe in Russland
|
* |
Verstöße gegen politische Sanktionen, insbesondere gegen die Russland-Sanktionen, welche die USA und die EU in der Ukraine-Krise
verhängt haben
|
* |
CO2-Skandal
|
* |
Manipulation des Marktindexes für sogenannte Swap-Geschäfte (Isdafix)
|
* |
Manipulation des Edelmetallhandels
|
* |
Verstoß gegen steuerrechtliche Vorschriften, z.B. der Ansprüche des US-Bundesstaates Virginia wegen Betrugs und Verstoßes
gegen den Virginia Fraud Against Taxpayers Act
|
zu prüfen,
* |
ob von Behörden verhängte Strafen deshalb höher ausfielen, weil aktuelle und/oder ehemalige Mitglieder des Vorstands- und/oder
des Aufsichtsrates der Deutsche Bank AG die Ermittlungen behinderten, in die Irre führten und/oder nicht ausreichend mit den
Behörden kooperierten;
|
* |
ob die aktuellen und/oder ehemaligen Mitglieder des Vorstands- und/oder des Aufsichtsrates ihren Kontrollpflichten ordnungsgemäß
nachgekommen sind;
|
* |
ob die aktuellen und/oder ehemaligen Mitglieder des Vorstands- und/oder des Aufsichtsrates eine Arbeitsorganisation und ein
Arbeitsumfeld schafften oder nicht beseitigten, dass es den handelnden Personen erlaubte, u.a. Referenzzinssätze zu manipulieren;
|
* |
seit wann die aktuellen und/oder ehemaligen Mitglieder des Vorstands- und/oder des Aufsichtsrates wussten oder wissen mussten,
dass jedenfalls die Möglichkeit der Verletzung wesentlicher Verhaltenspflichten durch Mitarbeiter des Deutsche Bank-Konzerns,
insbesondere im Zusammenhang mit der Manipulation u.a. von Referenzzinssätze bestand;
|
* |
welche Maßnahmen die aktuellen und/oder ehemaligen Mitglieder des Vorstands- und/oder des Aufsichtsrates unternommen haben,
um interne und externe Hinweise auf eine der Verletzung wesentlicher Verhaltenspflichten durch Mitarbeiter des Deutsche Bank-Konzerns,
insbesondere im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Manipulation u.a. von Referenzzinssätze zu überprüfen;
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* |
welches Reporting und Risikomanagementsystem eingerichtet war und wie sichergestellt war, dass diese beachtet wurden, um eine
Verletzung wesentlicher Verhaltenspflichten durch Mitarbeiter des Deutsche Bank-Konzerns, insbesondere im Zusammenhang mit
der Manipulation u.a. von Referenzzinssätzen zu verhindern; und
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* |
ob die aktuellen und/oder ehemaligen Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrates dafür verantwortlich sind, dass
bei internen Untersuchungen von Verletzungen wesentlicher Verhaltenspflichten durch Mitarbeiter des Deutsche Bank-Konzerns,
insbesondere im Zusammenhang mit der Manipulation u.a. von Referenzzinssätzen, nicht sämtliche Erkenntnisquellen benutzt wurden.
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Es wird vorgeschlagen, als Sonderprüfer
Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dr. Wolfgang Russ c/o Ebner Stolz Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart
ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Dr. Wolfgang Russ das Amt nicht annehmen kann oder will:
Herrn Diplom-Volkswirt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Markus Morfeld c/o Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rankestraße 21, 10789 Berlin
ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Markus Morfeld das Amt nicht annehmen kann oder will:
Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dr. Marian Ellerich c/o PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB Schifferstr. 210, 47059 Duisburg
zu bestellen.
Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen in
der Buchführung, im Rechnungswesen, im Aktien- und Steuerrecht, und/oder von Personen mit Kenntnissen in der Branche der Gesellschaft
heranziehen.
Die Ergebnisse der Sonderprüfung sollen in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammengefasst werden. Der Vorstand der Deutsche
Bank AG soll den schriftlichen Sonderprüfungsbericht ab Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2017 den Aktionären
der Deutsche Bank AG auf der Internetseite der Deutsche Bank AG zugänglich machen. In dem schriftlichen Prüfbericht sollen
die Sonderprüfer erklären, ob die von ihnen erbetenen Auskünfte erteilt und die von ihnen anforderten Unterlagen vorgelegt
wurden und ob sie bei der Arbeit behindert wurden.
Die Deutsche Bank und deren Organmitglieder waren in den Jahre 2011 bis 2015 Gegenstand zahlreicher straf- und aufsichtsrechtlicher
Ermittlungen.
Die Deutsche Bank musste in den Jahren 2011 bis 2015 erhebliche Strafzahlungen, insbesondere an die Financial Conduct Authority
(FCA), an die United States Securities and Exchange Commission (SEC), an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) und/oder im Zuge staatsanwaltlicher Ermittlungen leisten.
So hat die FCA ihre Strafe gegen die Deutsche Bank wegen mangelnder Kooperation bei der Aufklärung um GBP 100,8 Mio. auf insgesamt
GBP 226,8 Mio. erhöht. Als Grundlage diente ihr Regel 11 ihrer Vorschriften. Diese mahnt einen ‘offenen und kooperativen Umgang mit dem Regulator’ an. Auf der Jahrespressekonferenz der Deutschen Bank am 28. Januar 2016 hat Herr Cryan im Zusammenhang mit der Final Notice
mit der FCA bestätigt, dass eine der dort genannten Personen im Aufsichtsrat der Gesellschaft sitzt. Aus diesem Grund hat
der Vorstand nach Presseveröffentlichung angeblich auch eine interne Untersuchung der Vorgänge angestoßen. Auch die US-Behörden
haben ihre Libor-Strafen gegen die Deutsche Bank wegen mangelnder Kooperation durch die Mitarbeiter des Deutsche Bank-Konzerns
erhöht. An die USA musste die Bank insgesamt USD 2,5 Milliarden Dollar zahlen.
Die Überprüfung des Verhaltens der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Behinderung von behördlichen
Untersuchungen, die in den letzten Jahren zu einer signifikanten Erhöhung der Strafzahlungen geführt haben, ist deshalb zwingend
erforderlich. Nach eigenen Angaben soll insbesondere die Verantwortlichkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Paul Achleitner
‘intern‘ untersucht werden. Vergleichbare ‘interne‘ Untersuchungen der letzten Jahre haben aber zu keinen Ergebnissen geführt und wurden den Aktionären auch nicht transparent
gemacht.
Das Verhalten der Verwaltung der Deutschen Bank erweckt den Eindruck, dass Gewinne um jeden Preis erzielt werden sollten.
Die Rechnung hierfür zahlen die Aktionäre.
Ferner war die Deutsche Bank in diesen Jahren in zahlreichen Zivilklagen Beklagte. So hat die Deutsche Bank seit 2012 rd.
EUR 12,7 Mrd. für Rechtstreitigkeiten bzw. deren Erledigung ausgeben müssen.
Zu den weiteren Einzelheiten der zu prüfenden Geschäftsvorfälle verweisen wir auf die Begründung zu Tagesordnungspunkt ‘Sonderprüfung Jahresabschlüsse‘.
13. Sonderprüfung Deutsche Postbank AG:
Beratung und Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gem. § 142 Abs. 1 AktG zur Prüfung der Frage, ob die
Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Deutsche Bank AG im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien an der
Deutsche Postbank AG, dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages am 30. März 2012 und/oder im Rahmen
des am 30. Dezember 2015 vollzogenen Squeeze-out ihre rechtlichen Pflichten verletzt und der Gesellschaft einen Schaden zugefügt
haben.
Zu prüfen sind im Einzelnen die folgenden Geschäftsvorfälle sowie Themen- und Fragenkomplexe:
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Ob die Deutsche Bank vor dem jeweiligen Erwerb der Aktien an der Deutsche Postbank AG eine ordnungsgemäße Legal-, Financial
und Commercial Due Diligence durchgeführt hat,
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ob der Erwerb der Deutsche Postbank AG-Aktien durch die Deutsche Bank ausschließlich wirtschaftlich motiviert war oder ob
Interessen Dritter durch die Übernahme wahrgenommen wurden und falls ja, ob die Deutsche Bank eine angemessene Gegenleistung
hierfür erhalten hat,
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ob dem jeweiligen Erwerb von Deutsche Postbank AG-Aktien durch die Deutsche Bank interne oder externe Bewertungen der Deutsche
Postbank AG zugrunde lagen und ob diesen Bewertungen ein vollständiges Informations- und Datenmaterial zugrunde lag,
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ob die Gründe und Risiken, die zu den Abschreibungen auf den Wert der Deutsche Postbank AG-Aktien geführt haben, den damaligen
und/oder aktuellen Vorstandsmitgliedern und/oder Aufsichtsratsmitgliedern der Deutschen Bank bei Abschluss der Ursprungsvereinbarung
bereits bekannt waren oder bekannt sein mussten,
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ob es vor dem Hintergrund der Kapitalsituation der Deutsche Postbank AG im September 2008 (ggf. auch wegen Anordnungen der
Bankenaufsicht) nicht bereits offensichtlich war, dass es bei der Deutsche Postbank AG noch 2008 zu einer Kapitalerhöhung
kommen musste, weil die Deutsche Postbank AG in jedem Fall eine Kapitalerhöhung brauchte, um ihre Banklizenz zu sichern,
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ob die Deutsche Post AG und die Deutsche Bank die Transaktion der Übernahme der Deutsche Postbank AG-Aktien absichtlich so
gestaltet haben, um einen Kontrollerwerb durch die Deutsche Bank zum Zeitpunkt der Ursprungsvereinbarung, Put-Option, Call-Option
oder Zwangsumtauschanleihe zu verschleiern und/oder ein öffentliches Pflichtangebot der Deutschen Bank zu diesem Zeitpunkten
zu ‘verhindern’, um der Deutschen Bank zu ermöglichen, zu einem ihr genehmen Zeitpunkt ein freiwilliges Übernahmeangebot gegenüber
den Postbank-Aktionären abzugeben, um hierdurch die Kontrolle über die Postbank zu erlangen,
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ob die ehemaligen und aktuellen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der Deutschen Bank das Für und Wider des Abschlusses
des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Deutsche Postbank AG vom 30. März 2012 auf Basis einer vollständigen
Informationsgrundlage abgewogen haben und dieser den aktienrechtlichen Anforderungen genügte und
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ob die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der Deutschen Bank das Für und Wider des beschlossenen Squeeze-out
der Minderheitsaktionäre der Deutsche Postbank AG auf Basis einer vollständigen Informationsgrundlage abgewogen, die Aktionäre
bei Vorbereitung und Durchführung des Squeez-out vollständig und richtig informiert haben und die an die Aktionäre im Rahmen
des Spruchverfahrens zu zahlende Abfindung betriebswirtschaftlich aus Sicht der Deutschen Bank angemessen ist.
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Es wird vorgeschlagen, als Sonderprüfer
Herrn Diplom-Volkswirt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Markus Morfeld c/o Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rankestraße 21, 10789 Berlin
ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Markus Morfeld das Amt nicht annehmen kann oder will:
Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dr. Wolfgang Russ c/o Ebner Stolz Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart
ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Dr. Wolfgang Russ das Amt nicht annehmen kann oder will:
Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dr. Marian Ellerich c/o PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB Schifferstr. 210, 47059 Duisburg
zu bestellen.
Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen in
der Buchführung, im Rechnungswesen, im Aktien- und Steuerrecht, und/oder von Personen mit Kenntnissen in der Branche der Gesellschaft
heranziehen.
Die Ergebnisse der Sonderprüfung sollen in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammengefasst werden. Der Vorstand der Deutsche
Bank AG soll den schriftlichen Sonderprüfungsbericht ab Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2017 den Aktionären
der Deutsche Bank AG auf der Internetseite der Deutsche Bank AG zugänglich machen. In dem schriftlichen Prüfbericht sollen
die Sonderprüfer erklären, ob die von ihnen erbetenen Auskünfte erteilt und die von ihnen anforderten Unterlagen vorgelegt
wurden und ob sie bei der Arbeit behindert wurden.
Die Deutsche Bank hat über mehrere Transaktionsschritte, namentlich
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Ursprungsvereinbarung vom 12. September 2008 (‘Ursprungsvereinbarung‘),
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Kapitalerhöhung bei der Postbank im November 2008,
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Postponement- and Clarification Agreement vom 22. Dezember 2008,
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Verpfändungsverträge vom 30. Dezember 2008,
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Zahlung eines Betrags in Höhe von 3,1 Mrd. EUR am 02. Januar 2009,
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Änderungsvereinbarung vom 14. Januar 2009 mit der daraus folgenden Transaktionsstruktur mit Aktientausch, Zwangsumtauschanleihe
und Put/Call-Optionen,
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Verpfändungsverträge vom 25. Februar 2009
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freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot vom 07. Oktober 2010 sowie
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einen am 30. Dezember 2015 vollzogenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Deutsche Postbank AG-Aktionäre
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100 % der Deutsche Postbank AG erworben.
Die Deutsche Bank hat auf die von ihr erworbenen Deutsche Postbank AG-Aktien Abschreibungen in erheblicher Höhe vorgenommen
und weitere Abschreibungen in erheblichem Umfang drohen.
1. Transaktionsstruktur Erwerb der Deutsche Postbank AG
Die Deutsche Bank hatte mit Präsentation vom 12. September 2008 folgenden Inhalt der Ursprungsvereinbarung veröffentlicht.
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Mit Vertrag vom 12. September 2008 hatte sich die Deutsche Bank zur Übernahme von 29,75% der Anteile an der Deutsche Postbank
AG für einen Gesamtkaufpreis von EUR 2,79 Mrd. (EUR 57,25/Postbank-Aktie) verpflichtet.
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Dieser Anteil an der Postbank konnte sich durch eine Call Option der Deutschen Bank um 18% auf 47,75% (Kaufpreis: EUR 1,62
Mrd. = EUR 55/Postbank-Aktie) oder durch eine Put Option der Deutsche Post AG um 20,25% + 1 Aktie auf maximal 50% + 1 Aktie
(Kaufpreis: EUR 1,42 Mrd. = EUR 42,80/Postbank-Aktie) erhöhen. Die Optionen waren zu unterschiedlichen Zeiten und zu unterschiedlichen
Ausübungspreisen ausübbar.
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Für den Fall einer Kapitalerhöhung der Deutsche Postbank AG hatten sich die Deutsche Bank und die Deutsche Post AG darauf
verständigt, diese Kapitalerhöhung unmittelbar und mindestens prozentual zu ihren gehaltenen Beteiligungen zu zeichnen (Beklagte:
29,75%; Post: 20,25% + 1 Aktie).
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Die Call-/Put-Optionen der Deutschen Bank /Deutsche Post AG waren auch für den Fall einer künftigen Kapitalerhöhung bei der
Deutsche Postbank AG abgesichert. Der Ausübungspreis sollte jeweils angepasst werden auf einer volumengewichteten Basis durch
Berücksichtigung des ursprünglich vereinbarten Ausübungspreises (Call-Option: 55,00 EUR/Aktie; Put-Option: 42,80 EUR/Aktie)
im Verhältnis zum Bezugspreis für die neuen Aktien.
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Nach dem veröffentlichten Inhalt der Vereinbarung sollte die Deutsche Bank also in einem ersten Schritt lediglich 29,25 %
der Deutsche Postbank AG-Aktien zu einem Kaufpreis von insgesamt 2,79 Milliarden EUR erwerben.
Der damalige Vorstandsvorsitzender der Deutschen Bank, Dr. Josef M. Ackermann erklärte zu dieser Transaktion: ‘Die Deutsche Bank hat sich zu attraktiven Konditionen an einer der führenden Privatkundenbanken in Deutschland beteiligt.
Dies ist eine gute Finanzinvestition, stärkt unser eigenes Privatkundengeschäft und schafft Wert für unsere Aktionäre. Gleichzeitig
eröffnet uns die Option, die Beteiligung an der Postbank in der Zukunft aufzustocken, zusätzliche langfristige Wachstumsmöglichkeiten.’
Bereits sechs Wochen nach Vertragsunterzeichnung war die Deutsche Postbank AG zur Sicherung ihrer Finanzausstattung gezwungen,
eine Kapitalerhöhung durchzuführen. Nach der Ad-hoc-Mitteilung der Deutsche Postbank AG vom 27. Oktober 2008 hatte diese im
dritten Quartal 2008 ein negatives Konzernergebnis vor Steuern in Höhe von 449 Mio. EUR erwirtschaftet. Die Kernkapitalquote
nach Basel II sank im Zeitraum vom 30. Juni 2008 von 6,3 % zum 30. September 2008 auf 5,5 %. Zur Stärkung der Kapitalbasis
hatte deshalb der Vorstand der Deutsche Postbank AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, noch im vierten Quartal
2008 eine Kapitalerhöhung durchzuführen und hierbei das von der Hauptversammlung 2006 beschlossene genehmigte Kapital mit
Bezugsrecht in Höhe von 54,8 Mio. Aktien voll auszuschöpfen. Der Bezugspreis für die Emission wurde auf EUR 18,25 festgelegt.
Gleichzeitig gab die Postbank bekannt, dass sich ihre Mehrheitsaktionärin, die Deutsche Post AG, unbedingt und unwiderruflich
verpflichtet hatte,
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den gemäß ihrer Beteiligung in Höhe von 50 % + 1 Aktie auf sie entfallenden Anteil dieser Emission zum Bezugspreis von EUR
18,25 zu zeichnen sowie
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sämtliche Aktien aus der Kapitalerhöhung, die nicht anderweitig platziert werden können, ebenfalls zum Bezugspreis aufzunehmen.
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Dies führte dazu, dass die Deutsche Post AG die zwischen dem 13. und dem 24. November 2008 durchgeführte Kapitalerhöhung nahezu
vollständig zeichnen musste und auf diesem Wege 54.471.431 weitere Deutsche Postbank AG-Aktien (= 99,3% der Kapitalerhöhung)
erwarb.
Damit hatte die Deutsche Post AG ihre Beteiligung an der Deutsche Postbank AG von 50% + 1 Aktie im Zuge der Kapitalerhöhung
wesentlich erhöht auf ca. 62,35% der Deutsche Postbank AG-Anteile. Dies war erforderlich, um den von der Deutsche Postbank
AG dringend benötigten Liquiditätszufluss sicherzustellen.
Die Deutsche Bank hat den Aktionären der Deutsche Postbank AG am 07. Oktober 2010 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot
zum Erwerb von Aktien der Deutsche Postbank AG veröffentlicht (‘Übernahmeangebot‘). Das Übernahmeangebot war an alle Aktionäre der Deutsche Postbank AG gerichtet und bezieht sich auf den Erwerb sämtlicher
Deutsche Postbank AG-Aktien zu einem Erwerbspreis von EUR 25,00 je Postbank-Aktie. Dieser Erwerbspreis entspricht nach einer
Veröffentlichung der Deutschen Bank vom 21. September 2010 der Feststellung des gewichteten durchschnittlichen inländischen
Börsenkurses der Deutsche Postbank AG-Aktie während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung der Übernahmeentscheidung
durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Diese hat für den Stichtag 11. September 2010 den 3-Monats-Durchschnittskurs
mit 25,00 EUR je Deutsche Postbank AG-Aktie berechnet.
2. Abschreibungen auf die Deutsche Postbank AG-Beteiligung
Die Deutsche Postbank AG, die derzeit noch mit knapp EUR 4,5 Milliarden in den Büchern der Deutschen Bank stehen soll, soll
nach Pressemitteilungen, die sich auf mit der Bank vertrauten Personen berufen, weiter auf EUR 2,8 Milliarden abgeschrieben
werden.
3. Klagen gegen die Deutsche Bank im Zusammenhang mit der Übernahme der Deutsche Postbank AG
Die Deutsche Bank wird von mehreren (ehemaligen) Aktionären der Deutsche Postbank AG, die das Übernahmeangebot angenommen
haben auf einen höheren Erwerbspreis je Aktie verklagt bzw. in Anspruch genommen mit der Begründung, die Deutsche Bank habe
bereits zu einem früheren Zeitpunkt (Ursprungsvereinbarung, Put-Option, Call-Option oder Zwangsumtauschanleihe) Kontrolle
i.S. des WpÜG über die Deutsche Postbank AG erworben. Die Höhe der Inanspruchnahme ist nicht veröffentlicht, dürfte sich aber
zwischen EUR 50 Mio. und EUR 100 Mio. bewegen.
4. Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Die DB Finanz-Holding GmbH – eine 100%ige Tochtergesellschaft der Deutschen Bank – und die Deutsche Postbank AG haben am 30.
März 2012 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Die Hauptversammlung der Deutsche Postbank AG hat
am 5. Juni 2012 dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugestimmt. Eine Zustimmung der Hauptversammlung
der Deutschen Bank wurde hingegen nicht eingeholt.
5. Squeeze-out bei der Deutsche Postbank AG
Am 27. April 2015 hat die Deutsche Bank die Deutsche Postbank AG gebeten, einen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre gemäß
§ 327a ff. AktG vorzubereiten. Am 07. Juli 2015 hat die Deutsche Bank ihr Squeeze-out-Verlangen gegenüber der Deutsche Postbank
AG, einschließlich der Höhe der Barabfindung, die auf EUR 35,05 je Postbank-Aktie festgelegt wurde, konkretisiert. Nach Abschluss
des Freigabeverfahrens am Oberlandesgericht Köln wurde der Squeeze-out am 21. Dezember 2015 in das Handelsregister eingetragen.
Bei der Abwicklung am 30. Dezember 2015 erwarb die Deutsche Bank AG die restlichen 3,2 % der Deutsche Postbank AG-Aktien für
insgesamt EUR 245 Mio. und hält jetzt direkt und indirekt 100 % der Deutsche Postbank AG-Aktien.
6. Zusammenfassung
Die vorstehenden Überlegungen zeigen, dass eine Überprüfung des Verhaltens der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat im
Zusammenhang mit dem Erwerb und der (avisierten) Trennung der Deutsche Postbank AG erforderlich ist, die der Deutschen Bank
ebenfalls erhebliche Rechtsrisiken und Verluste durch Abschreibungen eingebracht haben, obwohl Vorstand und Aufsichtsrat stets
gebetsmühlenartig betont haben, dass die Deutsche Postbank AG (in den Jahren 2008 bis 2012) besonders günstig erworben wurde.
Gleichzeitig sollen der Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit der Deutsche Postbank AG im Jahr 2012
und der im Jahr 2015 beschlossene und vollzogene Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Deutsche Postbank AG untersucht
werden.
14. Sonderprüfung Konzernabschlüsse:
Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Frage, ob Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats
der Deutsche Bank AG im Zusammenhang mit der Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste
aus schwebenden Geschäften sowie Haftungsverhältnissen (sog. Eventualverbindlichkeiten) in den jeweiligen Konzernabschlüssen
der Deutsche Bank AG für die Geschäftsjahre 2011 bis 2015 betreffend die Risiken aus Rechtsstreitigkeiten, Aufsichtsthemen
und/oder behördliche Prüfungen im Zusammenhang mit den unten aufgeführten Geschäftsvorfällen ihre rechtlichen Pflichten verletzt
haben, weil die Rückstellungen sowie die Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten mit einem zu niedrigen Wert angesetzt
wurden, als nach den Bestimmungen des IAS 37 der internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS für den Konzernabschluss zulässig,
und dadurch der Gesellschaft einen Schaden zugefügt haben.
Namentlich ist in Bezug auf die nachfolgenden Geschäftsvorfälle
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Strafvergleichszahlungen in Zusammenhang mit der Manipulation des Zinssatzes Libor
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Strafvergleichszahlungen in Zusammenhang mit der Manipulation des Zinssatzes Euribor
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Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Rückkauf von Hypothekenkrediten
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Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausreichung, dem Erwerb, der Verbriefung und dem Verkauf
von Hypothekenkrediten, von durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Wertpapieren (Residential Mortgage Backed
Securities – RMBS), von durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherten Wertpapieren (Commercial Mortgage Backed
Securities – CMBS), im Zusammenhang mit forderungsbesicherten Schuldverschreibungen (Collateralized Debt Obligations – CDOs),
Asset Backed Securities (ABS) und sonstigen Kreditderivaten
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Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den sog. Oppenheim-Esch-Fonds
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Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den sog. Kirch-Verfahren
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Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Manipulation des Devisenhandels, insbesondere durch
den Einsatz von spezieller Software auf der hauseigenen Handelsplattform ‘Autobahn’
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Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Geldwäschevorwürfen in Russland
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Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen politische Sanktionen, insbesondere gegen
die Russland-Sanktionen, welche die USA und die EU in der Ukraine-Krise verhängt haben
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Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem sog. CO2-Skandal
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Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Manipulation des Marktindexes für sogenannte Swap-Geschäfte
(Isdafix)
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Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Manipulation des Edelmetallhandels
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Behördliche Prüfungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen steuerrechtliche Vorschriften, z.B. der
Ansprüche des US-Bundesstaates Virginia wegen Betrugs und Verstoßes gegen den Virginia Fraud Against Taxpayers Act
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zu prüfen, ob die in Konzernabschlüssen zum 31. Dezember 2011, zum 31. Dezember 2012, zum 31. Dezember 2013, zum 31. Dezember
2014 und/oder zum 31. Dezember 2015 gebildeten Rückstellungen und Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten das erforderliche
vorgegebene Maß unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Aufstellung des jeweiligen Konzernabschlusses bekannten und
in den Medien genannten Prozess- und aufsichtsbehördlichen Risiken unterschreiten. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob
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angemessene Ansatzkriterien auf Rückstellungen, Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen angewendet
wurden,
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die Bewertung von Rückstellungen sowie Haftungsverhältnisse/Eventualverbindlichkeiten in Bezug auf die vorgenannten Themenbereiche
dem Betrag entspricht, um die Verpflichtungen am Bilanzstichtag zu erfüllen,
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ausreichende Informationen im Konzernanhang der Abschlüsse offen gelegt wurden, um das Ausmaß von nicht unwahrscheinlichen
Mittelabflüssen aus Rechtsstreitigkeiten, Aufsichtsthemen und/oder behördliche Prüfungen und der Einfluss dieser Rechtsrisiken
auf die Ertrags- und Vermögenslage einschließlich der hiermit verbundenen Unsicherheiten und herangezogenen Bewertungsgrundlagen
(IAS 1.125 i.V.m. IAS 1.129 sowie IAS 37.85f) hinreichend zu verdeutlichen. Weiterhin, ob es den Adressaten ermöglicht wird,
zu den Rückstellungen, deren Art, Höhe, Entwicklung, zeitlicher Anfall, Unsicherheiten und Annahmen sowie Erstattungen (Rückgriffsrechte)
zu verstehen (IAS 37.85f.) und
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ausreichende Informationen im Konzernanhang der Abschlüsse angegeben worden sind, für welche Rechtsrisiken wegen nicht verlässlicher
Schätzung keine Rückstellungen angesetzt wurden (IAS 37.26) und für welche Rechtsstreitigkeiten, Aufsichtsthemen und/oder
behördliche Prüfungen, Eventualverbindlichkeiten quantifiziert oder nur verbal erläutert worden sind (IAS 37.86) sowie, ob
die Voraussetzungen des IAS 37.92 für einen Verzicht auf die von IAS 37.85f. geforderten Angaben, vorliegen und entsprechend
im Konzernanhang begründet worden sind.
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Soweit die Anzahl der Fälle in einem der vorgenannten bekannten Prozess- und aufsichtsbehördlichen Risiken das vertretbare
Maß der Prüfung übersteigt, kann sich die Sonderprüfung auf die größten Einzelfälle bzw. Fallgruppen beschränken. Dabei soll
sich der Umfang der Prüfung auf die größten Einzelfälle bzw. Fallgruppen bis zu einer Abdeckung in Höhe von 80 % der für alle
Prozess- und aufsichtsbehördlichen Risiken zurückgestellten Beträge beschränken.
Es wird vorgeschlagen, als Sonderprüfer
Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dr. Marian Ellerich c/o PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB Schifferstr. 210, 47059 Duisburg
ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Dr. Marian Ellerich das Amt nicht annehmen kann oder will:
Herrn Diplom-Volkswirt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Markus Morfeld c/o Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rankestraße 21, 10789 Berlin
ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Markus Morfeld das Amt nicht annehmen kann oder will:
Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Dr. Wolfgang Russ c/o Ebner Stolz Mönning Bachem Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart
zu bestellen.
Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen in
der Buchführung, im Rechnungswesen, im Aktien- und Steuerrecht, und/oder von Personen mit Kenntnissen in der Branche der Gesellschaft
heranziehen.
1. Konzernabschluss
Auf Konzernebene sind nach IAS 37 Rückstellungen für den potenziellen Eintritt von Verlusten zu bilden, wenn eine gegenwärtige
Verpflichtung aus einem Ereignis in der Vergangenheit entsteht, die wahrscheinlich zu einem Mittelabfluss führt und verlässlich
geschätzt werden kann. Dies betrifft Rückstellungen insbesondere für Risiken in Bezug auf aufsichtsrechtliche Verfahren und
Rechtsstreitigkeiten. Wenn ein Mittelabfluss nicht wahrscheinlich ist, dürfen keine Rückstellungen gebildet werden. In diesem
Fall müssen aber für mögliche Verpflichtungen, deren Eintritt nicht gänzlich unwahrscheinlich ist, sogenannte Eventualverbindlichkeiten
ausgewiesen werden. Auch hier ist der mögliche Verlust zu schätzen, wobei die Rechnungslegungsgrundsätze davon ausgehen, dass
bis auf äußerst seltene Fälle eine verlässliche Schätzung möglich ist. In die Beurteilung des Grades der Wahrscheinlichkeit
einer Inanspruchnahme geht eine Vielzahl von Faktoren ein, zu denen der Stand des Verfahrens, die Erfahrung des Konzerns und
bekannte Erfahrungen Dritter in vergleichbaren Fällen, wie zum Beispiel Vergleiche anderer Banken und Aufsichtsbehörden sowie
Gutachten und Einschätzungen von Rechtsberatern und anderer Fachleute, gehören.
Weiterhin sind nach IAS 37 umfangreiche Angaben und Beschreibungen z.B. zu Art, zeitlichen Anfall, Unsicherheiten, Annahmen
sowie Erstattungen zu machen (IAS 37.85f). Zudem sind bei mit der Schätzung des zukünftigen Mittelabflusses verbundene Unsicherheiten
sowie die für die Schätzung herangezogenen Bewertungsgrundlagen nach IAS 1.125 i.V.m. IAS 1.129 sowie IAS 37.85f im Konzernanhang
anzugeben. In äußerst sehr seltenen Fällen kann auf gewisse Angaben verzichtet werden, sofern die Offenlegung solcher Informationen
den Ausgang des Verfahrens stark beeinflussen würde und dies im Konzernanhang begründet wird (IAS 37.92).
Der Konzernabschluss hat unmittelbare Auswirkungen auf den Jahresabschluss. Ferner hat und hatte der Konzernabschluss unmittelbare
Auswirkungen auf die an die Mitglieder des Vorstands und an die Mitarbeiter der Deutschen Bank zu zahlende Vergütung. So erhalten
Mitglieder des Vorstands seit dem 01. Januar 2013 beispielsweise eine variable Vergütung, die aus zwei Komponenten besteht,
dem Annual Performance Award und dem Long-Term Performance Award. 60 % des Annual Performance Award-Betrags hängen von konzernübergreifenden
Zielen/Messgrößen ab.
2. Rechtsstreitigkeiten und behördliche Strafverfahren
In der Nichtberücksichtigung bzw. der Unterdotierung der Rückstellungen oder Eventualverbindlichkeiten für Prozessrisiken
liegt ein wesentlicher Ansatz- bzw. Bewertungsfehler, weil durch die unterlassenen Rückstellungen bzw. Angabe der Eventualverbindlichkeiten
eine bedeutsame Veränderung des Bildes von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einhergeht. Die Risiken aus und im Zusammenhang
mit Rechtsstreitigkeiten (USA-Verfahren etc.) und/oder den verschiedenen behördlichen Ermittlungsverfahren (Libor, Euribor,
CO2-Zertifikate, CumEx-Verfahren etc.) belaufen sich nach Presseinformationen auf – bis zu – 20 Mrd. Euro. Die Verurteilungswahrscheinlichkeit
in Bezug auf diese Verfahren ist nicht offen gelegt, aber nach allem was man lesen und hören kann, überwiegend wahrscheinlich.
Die Deutsche Bank hat damit womöglich entgegen anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze keine ausreichenden Rückstellungen und/oder
Eventualverbindlichkeiten als Risikovorsorge vorgesehen. So hat der CFO Marcus Schenck erst kürzlich anlässlich der Bilanzpressekonferenz
am 28. Januar 2016 sinngemäß folgende Aussage getätigt:
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Rückstellungen werden nur in dem Umfang gebildet, als die Kapitalquote der Deutschen Bank dies erlaubt.
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Die Bedeutung der Rückstellungen für die Deutsche Bank hat der Vorstandsvorsitzende Cryan im Rahmen der Bilanzpressekonferenz
am 28. Januar 2016 sinngemäß wie folgt betont:
– |
Die Rückstellung in Höhe von EUR 1,2 Milliarden, die im vierten Quartal gebildet wurde, betraf keine neuen Sachverhalte, die
sich erst im vierten Quartal ergeben hätten. Sie ist im Wesentlichen auf eine Neubewertung bestehender Rückstellungen zurückzuführen.
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– |
Ursache hierfür ist, dass die Deutsche Bank neue Informationen hatte, insbesondere in Bezug auf die US Mortgages und ein neues
Gesetz des Department of Justice.
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– |
Zudem sind in ein oder zwei Fällen aus Eventualverbindlichkeiten, die deshalb um EUR 2,2 Milliarden gesunken sind, Rückstellungen
gebildet worden. Nach Rücksprache mit ihren Rechtsanwälten hat die Deutsche Bank beschlossen, Vergleichsmöglichkeiten zu sondieren.
Deshalb sind nach den Rechnungslegungsvorschriften nunmehr Rückstellungen auszuweisen und eine Betrachtung als Eventualverbindlichkeiten
ist nicht mehr möglich.
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– |
Herr Cryan hat hierzu ausgeführt: ‘Es gibt einfach Fälle, wo es im Interesse der Bank ist, das jetzt einfach vom Tisch zu
bekommen, weil man auch nicht weiß, wie die Gerichte reagieren. Und dann ist es richtig für die Bank, zu versuchen, sich zu
vergleichen und wenn ein Vergleich die richtige Option wird – unserer Vorstellung nach – und wir auch einen Betrag im Hinterkopf
haben, dann ist das als Rückstellung auszuweisen.’
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Vor dem Hintergrund der nach der Auffassung der Organe der Deutschen Bank offensichtlich beliebig erscheinenden Verpflichtung
zur Bildung von Rückstellungen in Abgrenzung zum Ausweis von Eventualverbindlichkeiten ist die Überprüfung der Rückstellungsbildung
der letzten Jahre durch einen objektiven Sonderprüfer dringend geboten. Die damit über Jahre vorgenommene unzureichende Berücksichtigung
der bestehenden Risiken bei der Bemessung der Rückstellungen bzw. Eventualverbindlichkeiten ergibt sich auch aus den Angaben
der Deutschen Bank im Rahmen der Hauptversammlung 2013. So hat Sie – mehrfach – auf Fragen zu den Gesamtrisiken ausgeführt:
Krause: Wir erfassen nicht die Summe alle bezifferten Klageforderungen aus den Gründen, die wir heute schon ausgeführt haben.
Auch da wiederhole ich mich und kann es auch noch mal wiederholen: Wir erfassen diese Zahl nicht, weil sie keine aussagekräftige
Information über die Risiken der Bank gibt.
Wie soll eine ordnungsgemäße Rückstellungsbildung vorgenommen werden, ohne dass hierbei als Ausgangspunkt auf die konkrete
Höhe der geltend gemachten ‘bezifferten‘ Forderungen abgestellt wird. Allein durch diesen dogmatischen Fehler im Ausgangspunkt wird belegt, dass die Rückstellungsbildung
der Deutschen Bank für Gerichtsverfahren und behördliche Ermittlungsverfahren nicht dem ordnungsgemäßen Standard entspricht.
Entsprechendes gilt für den Ansatz und die Bemessung von Eventualverbindlichkeiten.
Nach den Angaben der DSW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. zum Jahres- und Konzernabschluss zum 31. Dezember
2014 bestanden gegenüber der Deutschen Bank Rückkaufsforderungen von Hypothekenkrediten zum 31. Dezember 2014 in Höhe von
4,8 Milliarden US-Dollar, für welche die Deutsche Bank Rückstellungen lediglich in Höhe von 813 Millionen US-Dollar bilanziert
hatte. Nach eigenen Angaben wurden in den Jahren 2011 bis 2013 keine solchen Haftungsansprüche bilanziert, obwohl die Ansprüche
zu diesem Zeitpunkt bereits geltend gemacht worden waren. Insgesamt hat die Deutsche Bank bis zum 31. Dezember 2014 Rückkäufe
für Kredite mit einem ursprünglichen Kreditbetrag in Höhe von 5,3 Milliarden US-Dollar getätigt, Vereinbarungen über einen
Verzicht erzielt oder Ansprüche auf andere Weise beigelegt, wodurch die Deutsche Bank nach eigenen Angaben von möglichen Ansprüchen,
die aus den Kreditverkäufen resultieren könnten, in Höhe von ca. 72,9 Milliarden US-Dollar freigestellt wurde. Die gebildeten
Rückstellungen in Höhe von 813 Millionen US-Dollar reichten hierfür ersichtlich nicht aus. Weitere Rückkaufsforderungen von
Hypothekenkrediten in Bezug auf die verkauften Hypothekenkredite sind überwiegend wahrscheinlich. In den letzten Jahren wurde
eine Vielzahl von straf- und aufsichtsbehördlichen Ermittlungen gegen die Deutsche Bank geführt mit der Folge von exorbitanten
Zahlungsverpflichtungen. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Deutsche Bank die bestehenden Risiken stets in Übereinstimmung
mit dem geltenden Recht in den Jahres- und/oder Konzernabschlüssen der Jahre 2011 bis 2015 abgebildet hat. Die Sonderprüfung
ist erforderlich, um die verschiedenen Themenkomplexe im Interesse der Deutschen Bank und der Aktionäre aufzuklären und weitere
Vermögensschäden ggf. abzuwenden.
Die Ergebnisse der Sonderprüfung sollen in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusammengefasst werden. Der Vorstand der Deutsche
Bank AG soll den schriftlichen Sonderprüfungsbericht ab Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2017 den Aktionären
der Deutsche Bank AG auf der Internetseite der Deutsche Bank AG zugänglich machen. In dem schriftlichen Prüfbericht soll der
Sonderprüfer erklären, ob die von ihm erbetenen Auskünfte erteilt und die von ihm anforderten Unterlagen vorgelegt wurden
und ob er bei der Arbeit behindert wurde.
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