DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
Berlin
Wertpapierkennnummer: A0Z23G ISIN: DE000A0Z23G6
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur
ordentlichen Hauptversammlung 2015
der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft (‘Gesellschaft‘)
in das Ludwig Erhard Haus, großer Vortragssaal, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin, am Donnerstag, dem 25.06.2015, 10.00 Uhr,
ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Gesellschaft und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des
zusammengefassten Lageberichts und Konzernlageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats
und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) jeweils
für das Geschäftsjahr 2014
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Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2015 eingesehen werden. Gleiches gilt für
den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 25.06.2015
zugänglich sein und mündlich erläutert werden. Ein Beschluss wird zu diesem Tagesordnungspunkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen
nicht gefasst werden, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz
(AktG) bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Gesellschaft
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2014 in Höhe von EUR 4.494.545,89 wie folgt zu
verwenden:
Vortrag auf neue Rechnung |
EUR 4.494.545,89 |
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr
2014 Entlastung zu erteilen.
4. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2014 Entlastung zu erteilen.
5. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015
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Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Hamburg, demnächst voraussichtlich firmierend als Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
6. |
Beschlussfassung über die Aufhebung und die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG
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Die dem Vorstand durch Beschluss der Hauptversammlung vom 07.07.2010 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist auf fünf Jahre befristet und läuft zum 06.07.2015 aus.
Um dem Vorstand Flexibilität bei der weiteren Unternehmensentwicklung zu verschaffen, soll eine neue Ermächtigung zum Erwerb
eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erteilt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a) Aufhebung der Ermächtigung vom 07.07.2010
Die bisherige Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wird mit Wirksamkeit der neuen Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien aufgehoben, soweit zum Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht von der bisherigen Ermächtigung Gebrauch
gemacht wurde.
b) Ermächtigung
(1) |
Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, bis zum 24.06.2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene
Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Auf die
erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den
§§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Der Erwerb
darf nur über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebotes erfolgen. Der Erwerb zum
Zweck des Handels in eigenen Aktien ist nicht zulässig. Der Erwerbspreis darf den Mittelwert der Schlusskurse der Aktie im
XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf dem Erwerb der Aktien
vorangehenden Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten). Im Fall eines öffentlichen
Erwerbsangebotes tritt an die Stelle des Erwerbstages der Tag der Veröffentlichung des Erwerbsangebotes. Beim Erwerb im Rahmen
eines öffentlichen Kaufangebotes kann das Volumen begrenzt werden. Sofern die gesamte Zeichnung des Angebotes dieses Volumen
überschreitet, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter
Aktien je Aktionär kann vorgesehen werden. Die Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind zu beachten,
sofern und soweit diese Anwendung finden.
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(2) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen erworbene eigene
Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu veräußern, und zwar auch in anderer Weise als durch Veräußerung
über die Börse oder durch ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre, wenn
(a) |
die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, wobei als maßgeblicher Börsenpreis der Mittelwert der Schlusskurse
der Aktie im XETRA-Handel (bzw. ggf. einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter
Wertpapierbörse an den fünf der Veräußerung vorangehenden Börsentagen gilt; oder
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(b) |
die erworbenen eigenen Aktien zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Zusammenschlüssen von Unternehmen oder einzelnen
Vermögensgegenständen von Dritten eingesetzt werden.
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(c) |
Auf die zulässige Zahl der unter Bezugsrechtsausschluss zu veräußernden eigenen Aktien in Höhe von bis zu 10 % des derzeitigen
Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben
wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter
Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden, sowie die Aktien, die unter Gebrauchmachung des genehmigten Kapitals gemäß
§ 4 Abs. (4) der Satzung der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
wurden.
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(3) |
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, aufgrund dieser Ermächtigung erworbene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren
Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Sie können auch im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung
des anteiligen rechnerischen Betrages der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft eingezogen werden. Die Einziehung
kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Erfolgt die Einziehung im vereinfachten Verfahren, ist der Vorstand
zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
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(4) |
Diese Ermächtigungen können ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden.
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7. |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Anpassung des Gegenstand des Unternehmens
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Durch die Erweiterung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft um den Vertrieb und die Vermarktung von Eintrittskarten ist
der Gegenstand des Unternehmens neu zu fassen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, § 2 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft insgesamt wie folgt neu zu fassen:
‘(1) |
Gegenstand des Unternehmens ist
– |
die Planung, Produktion, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen jeder Art;
|
– |
die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Veranstaltungen, insbesondere in den Bereichen Vermittlung,
Vermarktung, Merchandising und Gastronomie;
|
– |
der Vertrieb und die Vermarktung von Eintrittskarten im In- und Ausland;
|
– |
der Besitz und Betrieb von Veranstaltungsstätten im In- und Ausland.’
|
|
….
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8, § 186 Abs. 3 und 4 AktG zu TOP 6 der Tagesordnung
TOP 6 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 24.06.2020 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu
10 % des derzeitigen Grundkapitals zu erwerben.
Gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG kann der Vorstand einer Gesellschaft für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ermächtigt werden,
eigene Aktien der Gesellschaft zu erwerben, soweit die erworbenen eigenen Aktien einen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft
in Höhe von zehn vom Hundert des gegenwärtigen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen. Das Aktiengesetz sieht grundsätzlich
für die Wiederveräußerung erworbener eigener Aktien den Verkauf über die Börse oder eine Ausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre
vor. Das Aktiengesetz lässt es aber auch zu, dass die Hauptversammlung zum einen eine andere Form der Veräußerung beschließt
(bspw. eine Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien außerhalb der Börse an Nichtaktionäre) und zum anderen den Vorstand
ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.
Im Einklang mit der gesetzlichen Regelung wird vorgeschlagen, den Vorstand zu einem Rückkauf der Aktien der Gesellschaft in
einem Umfang von bis zu zehn vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals über die Börse oder in einem Bietverfahren zu ermächtigen.
Hierbei darf der Erwerbspreis den Mittelwert der Schlusskurse der Aktie im XETRA-Handel (bzw. ggf. einem das XETRA-System
ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse) an den fünf dem Erwerb der Aktien vorangehenden
Börsentagen um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten (ohne Erwerbsnebenkosten).
Darüber hinaus wird vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen, die aufgrund dieser oder früherer Ermächtigungen erworbenen
eigenen Aktien, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, zu veräußern und zwar in anderer Weise als durch Veräußerung
über die Börse oder durch ein Veräußerungsangebot an alle Aktionäre, wenn
* |
die erworbenen eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung
zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet, wobei als maßgeblicher Börsenpreis der Mittelwert der Schlusskurse
der Aktie im XETRA-Handel (bzw. ggf. einem das XETRA-System ersetzenden vergleichbaren Nachfolgesystem an der Frankfurter
Wertpapierbörse) an den fünf der Veräußerung vorangehenden Börsentagen gilt;
|
* |
die erworbenen eigenen Aktien zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Zusammenschlüssen von Unternehmen oder einzelnen
Vermögensgegenständen von Dritten eingesetzt werden.
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Der Bezugsrechtsausschluss ist nur in Höhe von 10 % des anteiligen Grundkapitals im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung
zum Erwerb eigener Aktien möglich. Darauf anzurechnen sind Aktien, die zur Ausnutzung des genehmigten Kapitals gemäß § 4 Abs.
4 der Satzung der Gesellschaft unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden, sowie die
Aktien, zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten (bzw. Wandlungspflichten) ausgegeben wurden
oder auszugeben sind, wenn diese unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auf Schuldverschreibungen in entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung wird die Gesellschaft bis zum 24.06.2020 in die Lage versetzt werden, das Instrument
des Rückkaufs eigener Aktien zum Vorteil der Gesellschaft und ihrer Aktionäre flexibel zu nutzen. So kann die Gesellschaft
insbesondere
* |
im Interesse der Aktionäre den Erwerb eigener Aktien einsetzen, um einer dauerhaften Unterbewertung der Aktie trotz guter
Wachstumsperspektiven der Gesellschaft entgegenzuwirken; und
|
* |
im Interesse der Aktionäre den Erwerb eigener Aktien einsetzen, um bei dem Erwerb eines Unternehmens, einer Unternehmensbeteiligung,
bei einem Unternehmenszusammenschluss oder dem Erwerb eines sonstigen Vermögensgegenstands flexibel, kostengünstig und liquiditätsschonend
agieren zu können.
|
Die Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden bei der Veräußerung der eigenen Aktien an Dritte unter
Ausschluss der Aktionäre vom Bezugsrecht auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG angemessen gewahrt, da sich die Ermächtigung
auf insgesamt höchstens zehn vom Hundert des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt.
Der Vorstand wird die nächste Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 3 AktG über die Ausnutzung der Ermächtigung unterrichten.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 16.353.334,00 ist am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt
in 16.353.334 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt
daher 16.353.334 Stimmrechte.
Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 615 eigene
Aktien. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung daher 16.352.719 Stück.
Teilnahmebedingungen
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung der Gesellschaft diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage eines Nachweises ihres Aktienbesitzes, ausgestellt durch ein depotführendes Institut,
in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b BGB) bei nachfolgend bezeichneter Anmeldestelle angemeldet haben:
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Telefax-Nr.: (+49) (0)89 21027 289 E-Mail: meldedaten@hce.de
Die Anmeldung hat der oben bezeichneten Anmeldestelle der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft mindestens sechs
Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitzurechnen
sind, d. h. spätestens bis zum Ablauf des 18.06.2015, 24.00 Uhr, zuzugehen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hat sich der Nachweis des Aktienbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
(sog. Nachweisstichtag), d.h. den 04.06.2015, 0.00 Uhr, zu beziehen und ist in deutscher oder englischer Sprache in Textform
(§ 126b BGB) zu erbringen.
Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme
und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes
gilt für den Erwerb nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach
Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich von dem bisherigen
Aktionär bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
Die Aktionäre erhalten für die erfolgte Anmeldung unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes eine Eintrittskarte. Anders als die
Anmeldung zur Hauptversammlung sind die Eintrittskarten lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für
die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute
die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Die Aktionäre werden
daher gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut zu wenden und dabei gleichzeitig eine Eintrittskarte
für die Hauptversammlung zu bestellen. Die erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen
Fällen direkt durch das depotführende Institut vorgenommen werden. Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte bei ihrem
depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.
Stimmrechtsvertretung durch Bevollmächtigte
Teilnahme- und stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder durch eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär
mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Eine Vollmachtserteilung durch in der
Hauptversammlung anwesende oder vertretene Aktionäre an anwesende Mitaktionäre oder anwesende Aktionärsvertreter oder die
Stimmrechtsvertreter der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft ist ebenfalls möglich.
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der DEAG Deutsche Entertainment
Aktiengesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Vereinigungen von Aktionären
oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen können Besonderheiten
zu beachten sein, welche bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein
Kreditinstitut, eine Vereinigung von Aktionären oder diesen nach § 135 Abs. 8 AktG bzw. §§ 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen ab.
Auf der Rückseite der Eintrittskarte, auf Wunsch auch gesondert durch Anforderung bei der oben unter ‘Teilnahmebedingungen’
genannten Anmeldestelle der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft, werden die Aktionäre ein Formular zur Bevollmächtigung
Dritter erhalten. Ein Vollmachtsformular zur Erteilung von Vollmachten an Dritte steht auch unter www.deag.de -> Investor
Relations -> Hauptversammlung -> 2015 zur Verfügung. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der DEAG Deutsche Entertainment
Aktiengesellschaft angebotenen Formulars besteht nicht.
Die Bevollmächtigung kann durch Vorlage des Vollmachtsnachweises bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder
durch die vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung und/oder der Vollmacht selbst per Post, Telefax oder
E-Mail an die oben unter ‘Teilnahmebedingungen’ genannte Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse nachgewiesen werden.
Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft
gegenüber erklärt werden oder durch persönliches Erscheinen auf der Hauptversammlung erfolgen. Der Nachweis einer in bzw.
während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär den Nachweis an der
Ausgangskontrolle vorweist.
Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten
Vollmacht.
Stimmrechtsvertreter der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft möchte den teilnahme- und stimmberechtigten Aktionären die persönliche
Wahrnehmung ihrer Rechte erleichtern und bietet an, von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannte weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die teilnahme- und stimmberechtigten Aktionäre,
die den von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten,
müssen sich fristgerecht angemeldet haben. Sie werden dann eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung erhalten. Um den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank eingehen. Die Stimmrechtsvertreter
werden die Stimmrechte der Aktionäre entsprechend den ihnen erteilten ausdrücklichen Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten
ausüben.
Mit der Eintrittskarte, auf Wunsch auch gesondert durch Anforderung bei der oben unter ‘Teilnahmebedingungen’ genannten Anmeldestelle
der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft werden die Aktionäre ein Formular zur Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft und von Weisungen an diese zu den Punkten der Tagesordnung erhalten. Vollmacht und Weisungen an die von der
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können im Wege der Textform (§ 126b BGB) per
Post, Telefax oder E-Mail an die oben unter ‘Teilnahmebedingungen’ genannte Anschrift, Telefaxnummer bzw. E-Mail-Adresse erteilt
werden.
Die DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft wird die Vollmachtserklärung für die Dauer von drei Jahren nachprüfbar
festhalten. Soweit von der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden,
müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht
ungültig. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Erhalten die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf mehreren Übermittlungswegen Vollmacht und Weisungen,
werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: per E-Mail, per Telefax und zuletzt in Papierform eingehende Vollmachten
mit Weisungen. Bei nicht ordnungsgemäß erteilten Vollmachten werden die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
die Stimmen in der Hauptversammlung nicht vertreten. Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt oder nicht eindeutig erteilt
werden, werden in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich der Stimme enthalten
bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht bei im Vorfeld der Hauptversammlung
nicht bekannten Abstimmungen (z. B. bei Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren werden
die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter sich in diesen Fällen der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen.
Entsprechendes gilt bei der Abstimmung über einen Gegenantrag. Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- und Fragenstellung ist ausgeschlossen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung ohne zusätzliche Einzelangaben entsprechend für jeden einzelnen
Unterpunkt.
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären oder Aktionärsvertretern
an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch in der Hauptversammlung bis zum Ende der Generaldebatte mit
der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die persönliche Teilnahme des Aktionärs oder eines bevollmächtigten Dritten
an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.
Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung werden die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte erhalten. Ein Formular zur Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft steht auch unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2015 zur Verfügung.
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 AktG
Aktionäre können der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung machen sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge (§ 126 AktG)
und Wahlvorschläge (§ 127 AktG) von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ausschließlich an die nachfolgend
genannte Anschrift bzw. Adresse zu richten:
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Potsdamer Straße 58 10785 Berlin Telefax-Nr.: (+49) (0)30 81075 619 E-Mail: hauptversammlung@deag.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt werden. Gegenanträge, die bis spätestens zum Ablauf des 10.06.2015,
24.00 Uhr, unter der angegebenen Adresse eingehen, werden vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG einschließlich des Namens
des Aktionärs und der Begründung allen Aktionären im Internet unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung
-> 2015 unverzüglich zugänglich gemacht werden. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten
Internetadresse veröffentlicht werden. Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs.
2 Satz 1 AktG nicht zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern
sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. § 124 Abs. 1 Satz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen muss schriftlich
an den Vorstand der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft gerichtet werden und muss der DEAG Deutsche Entertainment
Aktiengesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 25.05.2015, 24.00 Uhr, zugehen. Ein entsprechendes Verlangen ist an folgende
Adresse zu richten:
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft Rechtsabteilung Potsdamer Straße 58 10785 Berlin
Später zugegangene oder anderweitig adressierte Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Der Antrag ist von allen
Aktionären, die zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, zu
unterzeichnen. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben gemäß
§ 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor
dem Tag der Hauptversammlung, also mindestens seit dem 25.03.2015, 0.00 Uhr, Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien
bis zur Entscheidung des Vorstandes über das Ergänzungsverlangen halten.
Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter verlangen, dass der Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft gibt, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der DEAG
Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich
im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG näher ausgeführten Umständen, darf der Vorstand
die Auskunft verweigern, z. B. soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist,
der DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten Aktionärsrechte nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG,
finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2015.
Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen, Anträge und Vorschläge von Aktionären sowie
weitere Informationen nach § 124a AktG sind ab dem Tag dieser Einberufung auf der Internetseite der DEAG Deutsche Entertainment
Aktiengesellschaft unter www.deag.de -> Investor Relations -> Hauptversammlung -> 2015 zugänglich und können auf Wunsch heruntergeladen
werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen werden in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme
ausliegen.
Mitteilungsversand nach § 125 AktG
Gemäß § 15 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft ist der Anspruch des Aktionärs auf Übermittlung der Mitteilung nach § 125 AktG
auf die Form der elektronischen Übermittlung beschränkt. Sofern ein Kreditinstitut die Mitteilungen nach § 125 AktG nicht
elektronisch an die Aktionäre übermitteln kann, hat der Vorstand beschlossen, die Mitteilungen auch in herkömmlicher gedruckter
Papierform übermitteln zu lassen.
Berlin, im Mai 2015
DEAG Deutsche Entertainment Aktiengesellschaft
Der Vorstand
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