COMMERZBANK Aktiengesellschaft
Frankfurt am Main
Wertpapier-Kenn-Nummer: CBK 100 ISIN: DE000CBK1001
Einladung
Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,
wir laden Sie hiermit zur ordentlichen Hauptversammlung der Commerzbank Aktiengesellschaft ein, die am Mittwoch, den 3. Mai 2017, ab 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit – MESZ) in der Messehalle 11/Portalhaus, Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main, stattfindet.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach § 289 Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2016, Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
(einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315 Absatz 4 HGB) für das Geschäftsjahr 2016, des Berichts
des Aufsichtsrats, des Corporate Governance- und des Vergütungsberichts zum Geschäftsjahr 2016
Entsprechend §§ 172, 173 AktG ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom
Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.
§ 175 Absatz 1 Satz 1 AktG sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme unter anderem des
festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines etwaigen Bilanzgewinns
und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts
einzuberufen hat. Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2016 in Höhe
von Euro 747.246.686,99 vollständig in andere Gewinnrücklagen einzustellen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des Vorstands für diesen Zeitraum
zu entlasten.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum
zu entlasten.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
für das Geschäftsjahr 2017
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2017 zu wählen. Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
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6. |
Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2018
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt a.M., zum Prüfer
für die prüferische Durchsicht des Zwischenfinanzberichts für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2018 zu wählen. Der Wahlvorschlag
stützt sich auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses.
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7. |
Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten
für das Geschäftsjahr 2018
Nach der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen
an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission
(‘EU-Verordnung 537/2014’) ist die Commerzbank Aktiengesellschaft u.a. verpflichtet, den Abschlussprüfer künftig regelmäßig
– spätestens alle 10 Jahre – zu wechseln. Aufgrund dieser neuen rechtlichen Vorgaben strebt die Commerzbank Aktiengesellschaft
den Prüferwechsel für das Geschäftsjahr 2018 an.
Die Wahl des neuen Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 soll bereits in der Hauptversammlung
am 3. Mai 2017 vorgenommen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass der Wirtschaftsprüfer die voraussichtlich ab Mitte 2017
erforderlichen vorbereitenden Tätigkeiten zur Überleitung des Prüfungsmandats als von der Hauptversammlung gewählter neuer
Abschlussprüfer aufnehmen kann. Außerdem erfordert das Inkrafttreten einer bedeutenden Änderung in den für den Konzernabschluss
maßgeblichen International Financial Reporting Standards (IFRS 9) erhebliche Anpassungen in der Finanzbuchhaltung. Der Wechsel
des Abschlussprüfers soll daher vollzogen sein, bevor das erste Quartal des Geschäftsjahres 2018 prüferisch durchgesehen wird.
Im Interesse der Gesellschaft kann dadurch Doppelarbeit vermieden werden, die entstünde, wenn sich sowohl der alte als auch
der neue Abschlussprüfer mit dem ersten Quartal des Geschäftsjahres 2018 befassen müssten.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt a.M., zum Abschlussprüfer
und Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr
2018 zu wählen.
Der Wahlvorschlag stützt sich auf die Empfehlung und Präferenz des Prüfungsausschusses. Auf Grundlage eines gemäß Art. 16
EU-Verordnung 537/2014 durchgeführten Auswahlverfahrens hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung
vorzuschlagen, entweder die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main oder die Ernst & Young
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt a.M. zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer und zum Prüfer
für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. Dabei hat er angegeben, dass
er die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt a.M. präferiert.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere
keine Klausel auferlegt wurde, die seine Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer begrenzt hat.
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8. |
Neuwahl von einem Mitglied und einem Ersatzmitglied des Aufsichtsrats
Herr Dr. Roger Müller ist am 3. Juli 2013 für den verstorbenen Herrn Prof. h.c. (CHN) Dr. Ulrich Middelmann in den Aufsichtsrat
nachgerückt. Der Hauptversammlung soll vorgeschlagen werden, Herrn Dr. Tobias Guldimann als Nachfolger von Herrn Prof. h.c.
(CHN) Dr. Ulrich Middelmann in den Aufsichtsrat zu wählen. Mit der Wahl eines Nachfolgers endet die Amtszeit von Herrn Dr.
Roger Müller, und er erlangt seine Stellung als Ersatzmitglied zurück.
Außerdem soll der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, Herrn Dr. Roger Müller auch für den vorgenannten zur Wahl in den
Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten als Ersatzmitglied zu wählen.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG)
und § 11 Absatz 1 der Satzung aus je zehn Mitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer zusammen.
Die nachfolgenden Wahlvorschläge berücksichtigen die im Corporate Governance-Bericht veröffentlichten Ziele, die der Aufsichtsrat
nach Ziffer 5.4.1 Absatz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 5. Mai 2015 für die Zusammensetzung
des Gremiums am 3. November 2016 festgelegt hat.
Der Aufsichtsrat schlägt vor zu beschließen:
a) |
Herr Dr. Tobias Guldimann, Selbständiger Berater in der Finanzbranche, Winterthur, Schweiz,
wird als Nachfolger für Herrn Prof. h.c. (CHN) Dr. Ulrich Middelmann gemäß § 11 Absatz 2 Satz 4 der Satzung für die Zeit vom
Ablauf der Hauptversammlung am 3. Mai 2017 bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr
2017 entscheidet, als Vertreter der Aktionäre in den Aufsichtsrat gewählt.
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b) |
Zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für den vorgenannten Vertreter der Aktionäre wird gewählt:
Herr Dr. Roger Müller, General Counsel der Deutsche Börse AG, Holzkirchen.
Das Ersatzmitglied wird Mitglied des Aufsichtsrats, wenn das Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre, für das es als Ersatzmitglied
gewählt wird oder eines der noch amtierenden Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre, für die es bereits von der ordentlichen
Hauptversammlung 2013 zum Ersatzmitglied bestellt worden ist, vor Ablauf der regulären Amtszeit ausscheidet und die Hauptversammlung
nicht vor diesem Ausscheiden einen Nachfolger wählt. Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat nachgerückten Ersatzmitglieds endet
mit dem Ablauf der Hauptversammlung, in der ein Nachfolger für das jeweils ersetzte Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, spätestens
aber zu dem Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit des Letzteren abgelaufen wäre. Das in den Aufsichtsrat nachgerückte Ersatzmitglied
erlangt seine Stellung als Ersatzmitglied wieder zurück, wenn die Hauptversammlung für ein vorzeitig ausgeschiedenes, durch
das Ersatzmitglied ersetztes Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl vornimmt.
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Zu Ziffer 5.4.1 Absatz 5 bis 7 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass nach Einschätzung des Aufsichtsrats
zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und der Commerzbank Aktiengesellschaft, deren Konzernunternehmen, den Organen der
Commerzbank Aktiengesellschaft oder einem wesentlich an der Commerzbank Aktiengesellschaft beteiligten Aktionär keine persönlichen
oder geschäftlichen Beziehungen bestehen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen
würde.
Die Mitgliedschaften der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Absatz 1 Satz 5 AktG) sind in
der Anlage zu Tagesordnungspunkt 8 angegeben. Diese enthält ferner entsprechende Angaben für den zur Wahl als Ersatzmitglied
vorgeschlagenen Kandidaten. Nähere Angaben zum Werdegang der vorgeschlagenen Kandidaten sind den auf der Internetseite der
Commerzbank Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv) eingestellten Lebensläufen zu entnehmen.
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9. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 17 Absatz 1 und 2 der Satzung zur Anpassung an das Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben
der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz)
Das Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz – FMSANeuOG)
vom 23. Dezember 2016 eröffnet CRR-Kreditinstituten die Möglichkeit, in der Satzung unter bestimmten Voraussetzungen eine
verkürzte Einberufungsfrist für Hauptversammlungen zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung vorzusehen (§ 36 Absätze
5 – 7 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)). Danach kann in der Satzung geregelt werden, dass eine Hauptversammlung, deren
Tagesordnung allein oder neben anderen Gegenständen die Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung enthält, mindestens zehn
Tage vor der Hauptversammlung einzuberufen ist, wenn die Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches Tätigwerden nach §
36 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 SAG (signifikante Verschlechterung der Finanzlage des Instituts und hierdurch Verstoß gegen
die in § 36 Absatz 1 SAG genannten Vorschriften oder Drohen einer solchen Verschlechterung der Finanzlage in naher Zukunft)
erfüllt sind und eine Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Abwicklungsvoraussetzungen im Sinne von
§ 62 SAG eintreten. Durch die gesetzliche Neuregelung wird Art. 121 Nr. 2 der Bankenabwicklungsrichtlinie (BRRD) umgesetzt.
Durch die nachfolgend vorgeschlagenen Satzungsänderungen soll vorsorglich von der in § 36 Absätze 5 – 7 SAG vorgesehenen Möglichkeit
Gebrauch gemacht werden.
Die derzeit gültige Satzung ist im Internet unter www.commerzbank.de/hv verfügbar und wird auch in der Hauptversammlung ausliegen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
a) |
Nach § 17 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt:
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‘Abweichend von den vorstehenden Regelungen ist eine Hauptversammlung, deren Tagesordnung allein oder neben anderen Gegenständen
die Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung enthält, mindestens zehn Tage vor dem Tag der Hauptversammlung einzuberufen,
wenn die Voraussetzungen für ein aufsichtsbehördliches Tätigwerden nach § 36 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz
erfüllt sind und eine Kapitalerhöhung erforderlich ist, um zu verhindern, dass die Abwicklungsvoraussetzungen im Sinne von
§ 62 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz eintreten. Diese Mindestfrist verlängert sich nicht um die Tage der Anmeldefrist.’
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b) |
Nach § 17 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz 4 eingefügt:
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‘Für eine nach § 17 Absatz 1 Satz 3 der Satzung einberufene Hauptversammlung kann die erforderliche Anmeldung abweichend von
Satz 1 auch noch mindestens drei Tage vor der Hauptversammlung vorgenommen werden.’
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Anlage zu Punkt 8 der Tagesordnung: Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG über die zur Wahl in den Aufsichtsrat beziehungsweise
als Ersatzmitglied vorgeschlagenen Kandidaten
Nachfolgend wird angegeben, in welchen anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in welchen vergleichbaren in- oder
ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen der zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene Kandidat und der
zur Wahl als Ersatzmitglied vorgeschlagene Kandidat jeweils Mitglied sind (§ 125 Absatz 1 Satz 5 AktG).
a) Aktionärsvertreter
Dr. Tobias Guldimann
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Edmond de Rothschild Holding S.A., Chambésy (Schweiz), Mitglied des Verwaltungsrats Edmond de Rothschild (Suisse) S.A., Genf (Schweiz), Mitglied des Verwaltungsrats Edmond de Rothschild (Monaco) S.A., Monaco (Fürstentum Monaco), Mitglied des Verwaltungsrats
Fedafin AG, Widnau (Schweiz), Vorsitzender des Verwaltungsrats
b) Ersatzmitglied für den Aktionärsvertreter
Dr. Roger Müller
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
Keine
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen
Keine
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das Grundkapital der Commerzbank Aktiengesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Euro 1.252.357.634,00
und ist eingeteilt in 1.252.357.634 Stückaktien mit grundsätzlich ebenso vielen Stimmrechten.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei
der
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Commerzbank Aktiengesellschaft GS-MO 3.1.1 General Meetings 60261 Frankfurt am Main Telefax: 069/136 26351 E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com
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unter Nachweis ihres Anteilsbesitzes spätestens bis zum 26. April 2017, 24.00 Uhr (MESZ), angemeldet haben.
Der Anteilsbesitz muss durch eine Bestätigung des depotführenden Instituts nachgewiesen werden; dieser Nachweis hat sich auf
den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (12. April 2017, 0.00 Uhr MESZ) zu beziehen (sog. Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis über den Anteilsbesitz bedürfen der Textform (§
126b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein.
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär
nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Aktien werden am Nachweisstichtag oder
bei Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr können Aktionäre über ihre Aktien auch nach dem Nachweisstichtag
und nach Anmeldung weiterhin frei verfügen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben,
sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach
dem Nachweisstichtag veräußern. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können nicht an
der Hauptversammlung teilnehmen und sind auch nicht stimmberechtigt, soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur
Rechtsausübung ermächtigen lassen. Maßgeblich für die Teilnahme an der Hauptversammlung und den Umfang sowie die Ausübung
des Stimmrechts sind somit ausschließlich der Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs zum Nachweisstichtag und die rechtzeitige
Anmeldung. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten
sowie Vollmachtsformulare für die Hauptversammlung übersandt. Die depotführenden Institute tragen in der Regel für den rechtzeitigen
Erhalt der Eintrittskarte Sorge, sofern die Aktionäre die ihnen von ihrem depotführenden Institut zugesandten Formulare zur
Eintrittskartenbestellung ausfüllen und an ihr depotführendes Institut so rechtzeitig zurücksenden, dass dieses die Anmeldung
und die Nachweisübermittlung vor Ablauf der Anmeldefrist für den Aktionär vornehmen kann.
Verfahren für die Stimmabgabe bei Stimmrechtsvertretung
Bevollmächtigung eines Dritten
Aktionäre, die an der Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, zum
Beispiel durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen
Fällen sind der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten nach Maßgabe des
vorstehenden Abschnitts erforderlich.
Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden. Die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen, soweit sie nicht an
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG
gleichgestellten Personen oder Institutionen erteilt werden, der Textform (§ 126b BGB).
Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und andere in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte
Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben.
Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten
erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein
und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Mit der Eintrittskarte erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung. Die Verwendung
des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend. Möglich ist auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises
einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf steht die nachfolgend genannte Adresse
zur Verfügung:
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Commerzbank Aktiengesellschaft c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: 089/21 02 72 70 E-Mail: hv-bevollmaechtigung@commerzbank.com
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Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die Gesellschaft unter www.commerzbank.de/hv zusätzlich ein elektronisches System
über das Internet an. Die Einzelheiten können die Aktionäre den dort hinterlegten Erläuterungen entnehmen.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft
Aktionäre haben auch die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der Commerzbank Aktiengesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
(‘Stimmrechtsvertreter’) ausüben zu lassen. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung nur
weisungsgebunden aus. Ohne Erteilung ausdrücklicher Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ist eine den Stimmrechtsvertretern
erteilte Vollmacht ungültig.
Die notwendigen Vollmachten und Weisungen können Aktionäre in Textform (§ 126b BGB) unter Verwendung des hierfür auf der Eintrittskarte
vorgesehenen Formulars zur Vollmachts- und Weisungserteilung oder über die Internetseite der Commerzbank Aktiengesellschaft
(www.commerzbank.de/hv) erteilen. Auch der Widerruf der Vollmacht und der Weisungen kann in Textform oder über das Internet
vorgenommen werden. Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, ist eine Anmeldung und der Nachweis des
Anteilsbesitzes nach den Bestimmungen im Abschnitt ‘Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und für die
Ausübung des Stimmrechts’ erforderlich. Mit der Eintrittskarte erhalten sie das zur Vollmachts- und Weisungserteilung zu verwendende
Formular beziehungsweise die zur Vollmachts- und Weisungserteilung über das Internet notwendigen Informationen. Auf der Internetseite
der Commerzbank Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv) sind zudem weitere Informationen zur Vollmachts- und Weisungserteilung
über das Internet verfügbar.
Per Post, Telefax oder E-Mail unter Verwendung des oben genannten Vollmachts- und Weisungsformulars erteilte Vollmachten und
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen bis zum 2. Mai 2017, 20.00 Uhr (MESZ), bei der Commerzbank Aktiengesellschaft unter oben genannter Adresse, Faxnummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein.
Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das Internet ist ebenfalls bis zum
2. Mai 2017, 20.00 Uhr (MESZ), möglich. Erhalten die Stimmrechtsvertreter für ein und denselben Aktienbestand – jeweils fristgemäß – sowohl mittels
des Vollmachts- und Weisungsformulars als auch über das Internet Vollmacht und Weisungen, werden unabhängig von den Eingangsdaten
ausschließlich die mittels Vollmachts- und Weisungsformular erteilten Vollmacht und Weisungen als verbindlich angesehen.
Soweit neben Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch Briefwahlstimmen vorliegen, werden
stets die Briefwahlstimmen als vorrangig angesehen; die Stimmrechtsvertreter werden insoweit von einer ihnen erteilten Vollmacht
keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten.
Nimmt ein Aktionär oder ein von ihm bevollmächtigter Dritter an der Hauptversammlung persönlich teil, wird eine zuvor vorgenommene
Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gegenstandslos.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen
oder Anträgen entgegen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, durch Briefwahl ausüben. Die Stimmabgabe im Wege
der Briefwahl wird über das Internet (www.commerzbank.de/hv) oder unter Verwendung des hierfür auf der Eintritts- und Stimmkarte
vorgesehenen Briefwahlformulars vorgenommen. Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige
Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Auch im Falle einer Briefwahl sind eine
Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den Bestimmungen des Abschnitts ‘Voraussetzungen für die Teilnahme an
der Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts’ erforderlich. Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist auf die
Abstimmung über Beschlussvorschläge (einschließlich etwaiger Anpassungen) von Vorstand und Aufsichtsrat und auf mit einer
Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG bekannt gemachte Beschlussvorschläge von Aktionären beschränkt.
Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene Stimmabgabe muss bis spätestens zum 2. Mai 2017, 20.00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter folgender Anschrift eingegangen sein:
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Commerzbank Aktiengesellschaft c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München Telefax: 089/21 02 72 70 E-Mail: hv-briefwahl@commerzbank.com
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Die Stimmabgabe mittels Briefwahl über das Internet muss ebenfalls bis spätestens zum 2. Mai 2017, 20.00 Uhr (MESZ), vollständig vorgenommen worden sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine Änderung der über das
Internet erfolgten Stimmabgabe möglich. Um die Briefwahl per Internet vornehmen zu können, bedarf es der Eintrittskarte. Den
Zugang erhalten die Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft unter www.commerzbank.de/hv. Die Einzelheiten können
die Aktionäre den dort hinterlegten Erläuterungen entnehmen.
Auch Bevollmächtigte können sich der Briefwahl bedienen. Die Regelungen zu Erteilung, Widerruf und Nachweis der Vollmacht
bleiben unberührt.
Wird das Stimmrecht durch Briefwahl für ein und denselben Aktienbestand – jeweils fristgemäß – sowohl mittels des Briefwahlformulars
als auch über das Internet ausgeübt, wird unabhängig von den Eingangsdaten ausschließlich die mittels Briefwahlformular erteilte
Stimmabgabe als verbindlich angesehen. Eine mittels Briefwahlformular erteilte Stimmabgabe kann auch nicht über das Internet
widerrufen oder geändert werden.
Nimmt ein Aktionär oder ein von ihm bevollmächtigter Dritter an der Hauptversammlung persönlich teil, wird eine zuvor vorgenommene
Stimmabgabe durch Briefwahl gegenstandslos.
Rechte der Aktionäre
Anträge auf die Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 (das
entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse spätestens
bis zum 2. April 2017, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Ein entsprechendes Verlangen ist an
folgende Adresse zu senden:
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Commerzbank Aktiengesellschaft – Rechtsabteilung / Hauptversammlung – 60261 Frankfurt am Main
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Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 AktG ist für
die Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden
Instituts aus.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden
– unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden
außerdem auf der Internetseite der Commerzbank Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv) zugänglich gemacht.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern machen. Gegenanträge müssen
mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge mit Begründung oder Wahlvorschläge sind ausschließlich an die nachstehend
angegebene Adresse zu richten und müssen mindestens vierzehn Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 18. April 2017, 24.00 Uhr (MESZ), zugegangen sein:
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Commerzbank Aktiengesellschaft – Rechtsabteilung / Hauptversammlung – 60261 Frankfurt am Main Telefax: 069/136-80013 E-Mail: gegenantraege.2017@commerzbank.com
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Unter dieser Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträge zu den Tagesordnungspunkten und/oder Wahlvorschläge werden einschließlich
des Namens des Aktionärs und der Begründung auf der Internetseite der Commerzbank Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv)
zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden gleichfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich
gemacht. Anderweitig adressierte oder nicht fristgerecht eingegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären müssen
unberücksichtigt bleiben. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen
Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, finden in der Hauptversammlung nur Beachtung,
wenn sie dort mündlich gestellt werden.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann der Vorstand unter den in § 126 Absatz 2 AktG genannten
Voraussetzungen absehen.
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Sätze gemäß
§ 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge
von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben
nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG und § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthalten.
Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.
Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft
zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen,
da der Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 1 auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden. Auskunftsverlangen
sind in der Hauptversammlung mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der
Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründen absehen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und
getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Nach der Satzung der Commerzbank Aktiengesellschaft ist der Versammlungsleiter außerdem
ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn
oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu
den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.
Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Commerzbank
Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv) zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls
auf der Internetseite der Commerzbank Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de/hv) bekannt gegeben.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Auszüge aus der Hauptversammlung der Commerzbank Aktiengesellschaft können am 3. Mai 2017, ab 10.00 Uhr (MESZ), live im Internet
verfolgt werden. Ein entsprechender Zugang wird unter www.commerzbank.de/hv zur Verfügung gestellt werden.
Diese Einberufung ist im Bundesanzeiger vom 24. März 2017 bekannt gemacht worden und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Frankfurt am Main, im März 2017
COMMERZBANK Aktiengesellschaft
– Der Vorstand –
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