Bechtle Aktiengesellschaft
Neckarsulm
– Wertpapier-Kenn-Nr. 515 870 – – ISIN: DE0005158703 –
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am
Donnerstag, 5. Juni 2014, um 10.00 Uhr
im Konzert- und Kongresszentrum Harmonie, Allee 28, 74072 Heilbronn, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2013, des Lageberichts
und des Konzernlageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach
§§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315 Abs. 4 HGB, jeweils für das am 31. Dezember 2013 abgelaufene Geschäftsjahr 2013
Die genannten Unterlagen liegen ab Einberufung der Hauptversammlung und bis zu deren Ablauf in den Geschäftsräumen der Bechtle
Aktiengesellschaft, Bechtle Platz 1, 74172 Neckarsulm, aus, ebenso wie der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns, und können dort und im Internet unter www.bechtle.com/hv2014 eingesehen werden. Sie werden den Aktionären auf
Anfrage unverzüglich und kostenlos zugesandt. Auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bechtle.com/hv2014 befinden
sich auch Erläuterungen, warum zu diesem Tagesordnungspunkt kein Beschluss gefasst werden soll.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Bechtle Aktiengesellschaft ausgewiesenen
Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2013 in Höhe von EUR 23.100.000,00 zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 1,10 je
dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden. Soweit die Gesellschaft am Tage der Hauptversammlung eigene Aktien hält, wird
der aus dem Ausschüttungsbetrag auf diese eigenen Aktien entfallende Anteil auf neue Rechnung vorgetragen.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2013 amtiert haben, für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Heilbronn, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu bestellen. Dieser nimmt auch die prüferische
Durchsicht unterjähriger Finanzberichte vor, sofern eine solche erfolgt.
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6. |
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG, §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Nr. 1 MitbestG 1976 und
Nr. 7.1 der Satzung aus zwölf Mitgliedern, von denen sechs von den Arbeitnehmern nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes
und sechs von den Aktionären nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes gewählt werden. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl
der Aktionärsvertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden.
Klaus Winkler hat sein Amt als Aufsichtsratsmitglied mit Wirkung zum Ablauf des 30. November 2013 niedergelegt. Durch Beschluss
des Amtsgerichts Stuttgart vom 21. November 2013 wurde Gerhard Schick mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 gerichtlich zum Aufsichtsratsmitglied
bestellt. Die Amtszeit endet gemäß § 104 Abs. 5 AktG, sobald der Mangel behoben ist. Vor diesem Hintergrund soll nach Nr.
7.2 Satz 3 der Satzung für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre gewählt
werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Dr. Matthias Metz, bis 1. Juni 2014 Vorstandsvorsitzender der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, wohnhaft in Rosengarten,
mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 5. Juni 2014 für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds
Klaus Winkler zum Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre zu wählen. Die Wahl erfolgt demnach bis zur Beendigung der ordentlichen
Hauptversammlung im Jahr 2018.
Gemäß Ziff. 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex teilen wir mit, dass es keinerlei persönliche oder geschäftliche
Beziehungen zwischen Dr. Matthias Metz und der Bechtle AG, ihren Organen oder einem wesentlich an der Bechtle AG beteiligten
Aktionär gibt.
Gemäß Ziff. 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass Dr. Matthias Metz im Fall
seiner Wahl in den Aufsichtsrat als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden soll.
Ein Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten kann auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bechtle.com/hv2014
eingesehen und heruntergeladen werden.
Dr. Matthias Metz ist zum Zeitpunkt der Hauptversammlung Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
– |
Vice Chairman of the Board of Directors (Non Executive Member) der Sino-German Bausparkasse Co. Ltd., Heping-District, Tianjin
/ VR China
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7. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals, die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit
der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und eine entsprechende Änderung der Satzung
Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juni 2009 geschaffene genehmigte Kapital läuft am 15. Juni 2014 ab. Zur Erweiterung
des Handlungsspielraums der Gesellschaft soll das bisherige genehmigte Kapital aufgehoben und ein neues genehmigtes Kapital
geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
‘a) |
Die Ermächtigung gemäß Ziff. 4.3 der Satzung, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 15.06.2014
um bis zu insgesamt EUR 10.600.000,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital), wird aufgehoben.
|
b) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. Juni 2019 um bis
zu insgesamt EUR 10.500.000,00 (in Worten: Euro zehn Millionen fünfhunderttausend) gegen Bar- oder Sacheinlagen durch ein-
oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stamm-Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
aa) |
das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von
insgesamt EUR 2.100.000,00 (in Worten: Euro zwei Millionen einhunderttausend) (10 %-Grenze) auszuschließen, um die neuen Aktien
zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz
4 AktG); für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG mit zu berücksichtigen; als maßgeblicher Börsenpreis gilt dabei der Durchschnitt der Schlusskurse
der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während
der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand;
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bb) |
das Bezugsrecht der Aktionäre zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen auszuschließen.
|
Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht
der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.
Von den vorstehend unter lit. aa) und bb) erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt
nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
Aktien 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet (20 %-Grenze), und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese
Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung
von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die
den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen
wird, ist dies auf die vorstehend genannte 20 %-Grenze anzurechnen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend
anzupassen.
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c) |
Ziff. 4.3 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
‘4.3 |
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. Juni 2019 um bis
zu insgesamt EUR 10.500.000,00 (in Worten: Euro zehn Millionen fünfhunderttausend) gegen Bar- oder Sacheinlagen durch ein-
oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stamm-Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
a) |
das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen bis zu einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von
insgesamt EUR 2.100.000,00 (in Worten: Euro zwei Millionen einhunderttausend) (10 %-Grenze) auszuschließen, um die neuen Aktien
zu einem Ausgabebetrag auszugeben, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz
4 AktG); für die Frage des Ausnutzens der 10 %-Grenze ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Ermächtigungen
nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG mit zu berücksichtigen; als maßgeblicher Börsenpreis gilt dabei der Durchschnitt der Schlusskurse
der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während
der letzten fünf Börsenhandelstage vor dem Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand;
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b) |
das Bezugsrecht der Aktionäre zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen auszuschließen.
|
Sofern der Vorstand von den vorgenannten Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss keinen Gebrauch macht, kann das Bezugsrecht
der Aktionäre nur für Spitzenbeträge ausgeschlossen werden.
Von den vorstehend unter lit. a) und b) erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand insgesamt
nur in einem solchen Umfang Gebrauch machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen
Aktien 20 % des Grundkapitals nicht überschreitet (20 %-Grenze), und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese
Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals bis zu seiner Ausnutzung
von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die
den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen
wird, ist dies auf die vorstehend genannte 20 %-Grenze anzurechnen.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, bei Ausnutzung des Genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend
anzupassen.’ ‘
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Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht erstattet, weshalb er ermächtigt werden möchte, über den Ausschluss des Bezugsrechts
der Aktionäre nach Tagesordnungspunkt 7 lit. b) entscheiden zu können. Der Bericht liegt vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung
an und bis zu deren Ablauf in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht für die Aktionäre aus und ist über die Internetseite
der Gesellschaft unter www.bechtle.com/hv2014 abrufbar. Auf Verlangen wird der Bericht jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos
übersandt.
Der Bericht hat folgenden Inhalt:
Der Vorstand beantragt unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b), aa), das Bezugsrecht der Aktionäre in entsprechender Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für Aktien im rechnerischen Betrag von bis zu 10 % des Grundkapitals ausschließen zu dürfen,
wobei die 10 %-Grenze insgesamt, also auch bei Zusammenrechnung mit etwaigen anderen zu einer direkten oder indirekten Anwendung
des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG führenden Ermächtigungen, nicht überschritten werden darf. Die mit der Ermächtigung eröffnete
Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss versetzt die Verwaltung in die Lage, kurzfristig günstige Börsensituationen ausnutzen
zu können und durch schnelle Platzierung junger Aktien ohne zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts einen
höheren Mittelzufluss zu erzielen. Der beantragte Bezugsrechtsausschluss dient dem Interesse der Gesellschaft, Aktien beispielsweise
an institutionelle Anleger ausgeben zu können. Hierdurch können neue, zusätzliche Aktionärsgruppen im In- und Ausland gewonnen
werden. Der Vorstand wird bei Ausnutzung der Ermächtigung den Ausgabebetrag je neuer Stückaktie so festsetzen, dass der Abschlag
auf den Börsenpreis voraussichtlich nicht mehr als 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 %, des dann aktuellen Börsenkurses
der Stückaktie der Gesellschaft beträgt. Durch diese Vorgabe werden die Aktionäre vor einer unzulässigen Verwässerung ihres
Anteilsbesitzes geschützt.
Die unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b), bb) beantragte Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss versetzt den Vorstand in die
Lage, Aktien der Gesellschaft kurzfristig für den Erwerb von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen zur Verfügung
zu haben. Die Bechtle Aktiengesellschaft steht national und auch international in hartem Wettbewerb zu anderen Unternehmen
und muss jederzeit in der Lage sein, im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu zählt auch
die Möglichkeit, Unternehmen oder Beteiligungen daran zur Verbesserung der Wettbewerbssituation zu erwerben. Der Erwerb von
Unternehmen oder Beteiligungen erfolgt in der Regel durch eine Gegenleistung in Geld. In bestimmten Fällen sind Anbieter aber
auch an einer Gegenleistung in Form von Aktien interessiert (Aktientausch). Käufer, die einen Aktientausch anbieten können,
haben somit einen Wettbewerbsvorteil beim Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen. Es ist auch denkbar, dass die Gegenleistung
für einen solchen Erwerb nur teilweise in Geld erbracht werden kann, um die Liquidität der Gesellschaft nicht zu gefährden.
Die Gegenleistung wird deshalb in vergleichbaren Transaktionen häufig in Aktien der erwerbenden Gesellschaft gewährt. Die
hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Bechtle Aktiengesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten
zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen daran schnell und flexibel ausnutzen zu können.
Die unter Tagesordnungspunkt 7 lit. b), drittletzter Absatz, beantragte Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
ermöglicht die Kapitalerhöhung in einem glatten Bezugsverhältnis. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre.
Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse
oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Da sich ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts hier
nur auf Spitzenbeträge beschränkt, ist ein möglicher Verwässerungseffekt gering.
Von den ihm erteilten Ermächtigungen zum Ausschluss des Bezugsrechts darf der Vorstand nur in einem solchen Umfang Gebrauch
machen, dass der anteilige Betrag der insgesamt unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen Aktien 20 % des Grundkapitals
nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt der Beschlussfassung über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung.
Dadurch wird der Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien Ausgabe von Aktien aus dem Genehmigten Kapital beschränkt. Hinzu kommt,
dass eine Anrechnung auf die vorstehend genannte 20 %-Grenze stattfindet, sofern während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals
bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur
Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und
dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird. Die Aktionäre werden auf diese Weise zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer bestehenden
Beteiligung abgesichert.
Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien und ggf. zum
Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Er wird der Hauptversammlung über jede
Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
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8. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Änderung des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Bechtle Aktiengesellschaft
und der Bechtle E-Commerce Holding AG
Die Bechtle Aktiengesellschaft ist alleinige Aktionärin der Bechtle E-Commerce Holding AG, Neckarsulm. Zwischen der Bechtle
Aktiengesellschaft und der Bechtle E-Commerce Holding AG (zuvor: Bechtle Beteiligungsgesellschaft mbH) besteht ein Ergebnisabführungsvertrag
vom 8. Februar 2001. Der Vertragsschluss im Jahr 2001 erfolgte zwischen der Bechtle Aktiengesellschaft und der Bechtle Beteiligungsgesellschaft
mbH. Die Bechtle Beteiligungsgesellschaft mbH wurde im Jahr 2007 formwechselnd in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Aufgrund
der Änderung des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des
steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 müssen Gewinnabführungsverträge mit einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung als Organgesellschaft künftig eine Verlustübernahme durch einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG in seiner jeweils
gültigen Fassung vorsehen. Zwar besteht der Ergebnisabführungsvertrag seit 2007 mit der Bechtle E-Commerce Holding AG, so
dass die steuerlichen Neuregelungen keine direkte Anwendung finden. Allerdings bestand der Ergebnisabführungsvertrag in den
Jahren 2001 bis 2007 mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Da auch vor Einführung des gesetzlichen Erfordernisses
eines dynamischen Verweises auf § 302 AktG die Auffassung vertreten wurde, dass auf § 302 AktG jeweils in der aktuellen Fassung
verwiesen werden musste und nicht abschließend geklärt ist, ob hierbei auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder auf das
einzelne Jahr des Bestehens des Vertrags abzustellen ist, besteht das Risiko, dass der Ergebnisabführungsvertrag den bislang
geltenden gesetzlichen Regelungen nicht vollumfänglich entspricht. Vor diesem Hintergrund ist der Ergebnisabführungsvertrag
vorsorglich geändert und ein dynamischer Verweis auf § 302 AktG aufgenommen worden.
Zwischen der Bechtle Aktiengesellschaft und der Bechtle E-Commerce Holding AG wurde am 11. April 2014 eine Änderungsvereinbarung
zum Ergebnisabführungsvertrag vom 8. Februar 2001 geschlossen, die folgenden Wortlaut hat:
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‘
Änderungsvereinbarung zum
|
Ergebnisabführungsvertrag
|
der
Bechtle Aktiengesellschaft
|
Bechtle Platz 1
74172 Neckarsulm
|
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart
unter HRB 108581
|
(nachfolgend
‘Organträgerin’
genannt)
|
der
Bechtle E-Commerce Holding AG
|
Bechtle Platz 1
74172 Neckarsulm
|
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart
unter HRB 723688
|
(nachfolgend
‘Organgesellschaft’
genannt)
|
Die Parteien haben am 08.02.2001 einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen (nachfolgend der ‘Vertrag’), der dieser Änderungsvereinbarung
als
Anlage 1
beigefügt ist. Im Zuge der Änderungen der gesetzlichen Anforderungen an den Ergebnisabführungsvertrag durch das Gesetz zur
Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts (BT Drs 17/10774) passen die
Parteien den Vertrag an die neuen Vorschriften an.
Die Parteien möchten den Vertrag abändern und vereinbaren daher Folgendes:
1. Änderung des Vertragsrubrums
Das Rubrum des Vertrages wird klarstellend geändert und lautet nunmehr wie folgt:
‘
Ergebnisabführungsvertrag
|
Bechtle Aktiengesellschaft, Bechtle Platz 1, 74172 Neckarsulm
(Amtsgericht Stuttgart, HRB 108581)
– nachfolgend ‘Organträgerin’
|
der Bechtle E-Commerce Holding AG, Bechtle Platz 1, 74172 Neckarsulm
(Amtsgericht Stuttgart, HRB 723688)
– nachfolgend ‘Organgesellschaft’
|
in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 11. April 2014′
|
2. Änderung der Vorbemerkungen
Die Vorbemerkungen des Vertrages werden klarstellend geändert und lauten nunmehr wie folgt:
‘Einzige Gesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 723688 eingetragenen Bechtle E-Commerce
Holding AG mit Sitz in Neckarsulm ist die Bechtle Aktiengesellschaft mit Sitz in Neckarsulm.’
3. Änderung von § 2 des Vertrages
§ 2 des Vertrages wird neu gefasst und lautet nunmehr wie folgt:
‘§ 2 Verlustübernahme
Die Organträgerin ist gegenüber der Organgesellschaft entsprechend allen Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils geltenden
Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.’
4. Änderung der Bezeichnungen der Vertragsparteien
Im gesamten Vertrag wird klarstellend jeweils die Bezeichnung ‘Bechtle AG’ durch ‘Organträger’ und die Bezeichnung ‘Bechtle
Beteiligungs-GmbH’ durch ‘Organgesellschaft’ ersetzt.
5. Fortgeltung im Übrigen, Wirksamwerden der Änderungsvereinbarung
Im Übrigen bleiben die Regelungen des Vertrages unverändert. Diese Änderungsvereinbarung gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres,
in dem sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen dieser Änderungsvereinbarung erfüllt sind.
Als Anlage 2 ist dieser Änderungsvereinbarung der Vertrag in der Fassung beigefügt, welche er durch diese Änderungsvereinbarung
erlangt.
Neckarsulm, 11. April 2014
Bechtle Aktiengesellschaft
– der Vorstand –
|
Bechtle E-Commerce Holding AG
– der Vorstand -‘
|
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Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss der vorstehend im Wortlaut wiedergegebenen Änderungsvereinbarung vom
11. April 2014 zum Ergebnisabführungsvertrag vom 8. Februar 2001 zuzustimmen.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis zu deren Ablauf liegen in den Geschäftsräumen der Bechtle Aktiengesellschaft
(Bechtle Platz 1, 74172 Neckarsulm) zur Einsicht der Aktionäre aus:
– |
der Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Bechtle Aktiengesellschaft und der Bechtle Beteiligungsgesellschaft mbH vom 8.
Februar 2001;
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– |
die Änderungsvereinbarung vom 11. April 2014 zwischen der Bechtle Aktiengesellschaft und der Bechtle E-Commerce Holding AG
zum Ergebnisabführungsvertrag vom 8. Februar 2001;
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– |
die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse der Bechtle Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013;
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– |
die Jahresabschlüsse der Bechtle E-Commerce Holding AG für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013;
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– |
die Lageberichte und Konzernlageberichte der Bechtle Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2011, 2012 und 2013;
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– |
der gemeinsame Bericht des Vorstands der Bechtle Aktiengesellschaft und der Bechtle E-Commerce Holding AG zur Änderungsvereinbarung
zum Ergebnisabführungsvertrag entsprechend § 293a AktG.
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Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Das Verlangen ist
zu richten an:
Bechtle Aktiengesellschaft Investor Relations Bechtle Platz 1, 74172 Neckarsulm oder Telefax +49 7132 981 4116 oder E-Mail: ir@bechtle.com
Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. Sie können von der Einberufung der Hauptversammlung an und bis
zu deren Ablauf auch über die Internetseite der Gesellschaft unter www.bechtle.com/hv2014 abgerufen werden.
|
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
zur Hauptversammlung anmelden (‘Anmeldung’) und der Gesellschaft die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen (‘Nachweis’). Die Anmeldung bedarf der Textform.
Zum Nachweis ist eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts
über den Anteilsbesitz erforderlich. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung,
mithin auf den Beginn des 15. Mai 2014 (d.h. 15. Mai 2014, 0.00 Uhr) beziehen (‘Nachweiszeitpunkt’). Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre,
die ihre sämtlichen Aktien erst nach dem Nachweiszeitpunkt erworben haben, weder an der Hauptversammlung teilnehmen können
noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Die Anmeldung und der Nachweiszeitpunkt haben keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit
der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweiszeitpunkt veräußern, sind deshalb – bei rechtzeitiger Anmeldung und
Vorlage des Nachweises – im Verhältnis zur Gesellschaft trotzdem zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts berechtigt. Der Nachweiszeitpunkt ist für die Dividendenberechtigung ohne Bedeutung.
Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am
Donnerstag, 29. Mai 2014, 24.00 Uhr,
unter folgender Adresse zugehen:
Bechtle Aktiengesellschaft c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstr. 72-74 68259 Mannheim, oder Telefax: +49 621 71 772 13, oder E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de
Die Vorlage der Eintrittskarte an der Eingangskontrolle zur Hauptversammlung ist nicht Teilnahmevoraussetzung, sondern dient
lediglich der Vereinfachung des Ablaufs.
Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte
a) |
Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen können oder wollen, können ihr Stimm- und ihre sonstigen Aktionärsrechte
unter entsprechender Vollmachtserteilung durch Bevollmächtigte, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen.
Auch im Fall der Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein
Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht bedürfen der Textform. Die Vollmacht
kann entweder durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft oder durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt
werden. Erfolgt die Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, bedarf es eines Nachweises der Vollmachtserteilung gegenüber
der Gesellschaft in Textform. Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung am Tag der
Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbringen oder den Nachweis der Gesellschaft vor der
Hauptversammlung unter der folgenden Adresse übermitteln:
Bechtle Aktiengesellschaft c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstr. 72-74 68259 Mannheim oder Telefax: +49 621 71 772 13
Diese Adresse steht von der Einberufung der Hauptversammlung an auch für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft
sowie für den Widerruf von Vollmachten zur Verfügung. Für die elektronische Übermittlung des Nachweises einer Bevollmächtigung
nutzen Sie bitte die passwortgeschützte Vollmachtsplattform unter der Internetadresse www.hv-vollmachten.de. Die PIN für die
Vollmachtsplattform ist auf der Eintrittskarte abgedruckt, die den Aktionären übersandt wird.
Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte
zur Hauptversammlung übermittelt. Darüber hinaus kann ein Formular auch im Internet unter www.bechtle.com/hv2014 abgerufen
werden und wird auf Verlangen auch jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übermittelt. Das Verlangen ist zu richten an:
Bechtle Aktiengesellschaft c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstr. 72-74 68259 Mannheim oder Telefax: +49 621 71 772 13
Vollmachtserteilungen sind auch noch während der Hauptversammlung möglich. Dafür können die Formulare verwendet werden, die
den an die Aktionäre ausgegebenen Stimmkarten beigefügt sind.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder ein anderer der in § 135 AktG diesen gleichgestellter Rechtsträger
bevollmächtigt werden soll, besteht – in Ausnahme zu vorstehendem Grundsatz – ein Textformerfordernis weder nach dem Gesetz
noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen
oder die diesen gleichgestellten Rechtsträger, die bevollmächtigt werden sollen, möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht
verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung oder einen anderen der in § 135 AktG diesen gleichgestellten Rechtsträger bevollmächtigen möchten, sollten
sich deshalb mit diesen über ein mögliches Formerfordernis für die Vollmacht abstimmen.
|
b) |
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären als Service an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
zu bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes
erforderlich. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage
der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Sie sind zur Stimmrechtsausübung nur dann befugt, wenn konkrete Weisungen zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung vorliegen. Die Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular für die Vollmachts-
und Weisungserteilung und weitere Informationen werden den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung
übermittelt.
Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Erteilung von Weisungen, Änderungen von Weisungen
und ein etwaiger Widerruf der Vollmacht müssen – sofern die Vollmachten nicht während der Hauptversammlung erteilt oder widerrufen
oder die Weisungen während der Hauptversammlung geändert werden – der Gesellschaft in Textform bis spätestens 4. Juni 2014,
24.00 Uhr, unter der folgenden Adresse zugehen:
Bechtle Aktiengesellschaft c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstr. 72-74 68259 Mannheim oder Telefax: +49 621 71 772 13
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen, Änderungen von Weisungen und ein etwaiger Widerruf der Vollmacht können auch
unter Nutzung der passwortgeschützten Vollmachtsplattform erfolgen. Weitere Informationen zur Nutzung der passwortgeschützten
Vollmachtsplattform finden sich unter www.hv-vollmachten.de.
Am Tag der Hauptversammlung können die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft,
Änderungen von Weisungen und ein etwaiger Widerruf der Vollmacht in Textform auch an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung
erfolgen.
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Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
a) |
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 1.050.000
Aktien der Bechtle AG) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und bei der Gesellschaft spätestens am Montag, 5. Mai 2014, 24.00
Uhr, eingehen. Wir bitten, derartige Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:
Bechtle Aktiengesellschaft Investor Relations Bechtle Platz 1 74172 Neckarsulm
Rechtzeitig eingehende Ergänzungsanträge, die den gesetzlichen Anforderungen genügen, werden – soweit sie nicht bereits mit
der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bechtle.com/hv2014 bekannt
gemacht.
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b) |
Aktionäre können zudem Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
stellen sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen mit
einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge bedürfen keiner Begründung. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
zur Hauptversammlung sind jeweils ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:
Bechtle Aktiengesellschaft Investor Relations Bechtle Platz 1, 74172 Neckarsulm oder Telefax +49 7132 981 4116 oder E-Mail: ir@bechtle.com
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen nicht zugänglich gemacht werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der vorstehend angegebenen Adresse spätestens am
Mittwoch, 21. Mai 2014, 24.00 Uhr, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer zugänglich zu machenden
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite www.bechtle.com/hv2014 zugänglich
gemacht.
Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung sowie eines Wahlvorschlags absehen,
wenn die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegen. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern werden zudem nur
zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie Angaben zu deren
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG enthalten.
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c) |
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Das Auskunftsrecht
kann in der Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung oder sonstigen Mitteilung bedürfte.
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand ist
berechtigt, in bestimmten, in § 131 Abs. 3 AktG geregelten Fällen die Auskunft zu verweigern.
Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bechtle.com/hv2014 zur Verfügung.
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Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG zugänglichen Informationen
Die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bechtle.com/hv2014.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 21.000.000,00 und ist in 21.000.000 Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie
gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
beträgt damit 21.000.000.
Ausliegende und abrufbare Unterlagen
In den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Bechtle Platz 1, 74172 Neckarsulm, liegen ab Einberufung der Hauptversammlung und
bis zu deren Ablauf der festgestellte Jahresabschluss, der gebilligte Konzernabschluss, der Lagebericht, der Konzernlagebericht,
der Bericht des Aufsichtsrats sowie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4 und Abs. 5, 315
Abs. 4 HGB, jeweils für das Geschäftsjahr 2013, und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns zur Einsicht
der Aktionäre aus. Gleiches gilt für die Vorlagen zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich
und kostenlos eine Abschrift der Vorlagen erteilt. Das Verlangen ist zu richten an:
Bechtle Aktiengesellschaft Investor Relations Bechtle Platz 1 74172 Neckarsulm
Die vorbezeichneten Unterlagen sind auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.bechtle.com/hv2014 abrufbar.
Neckarsulm, im April 2014
Bechtle Aktiengesellschaft mit Sitz in Neckarsulm
Der Vorstand
Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG:
Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim,
Fax 0621 / 70 99 07.
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