DGAP-News: AIXTRON SE
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
01.04.2021 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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AIXTRON SE
Herzogenrath
ISIN DE000A0WMPJ6 / WKN A0WMPJ ISIN DE000A3H3MC9 / WKN A3H3MC
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit die Aktionäre der AIXTRON SE mit dem Sitz in Herzogenrath zu der am
Mittwoch, den 19. Mai 2021, um 10:00 Uhr MESZ
stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
Die diesjährige ordentliche Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt.
Ort der Versammlung i.S.d. Aktiengesetzes: SQUAD STUDIOS, Auf der Hüls 170, 52068 Aachen Eine physische Präsenz der Aktionäre oder Bevollmächtigten vor Ort ist nicht möglich.
URL zum Internetservice der Hauptversammlung: www.aixtron.com/hv
I. Tagesordnung
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der AIXTRON SE zum 31. Dezember 2020, des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2020 und des zusammengefassten Lageberichts für die AIXTRON SE und den Konzern für das Geschäftsjahr 2020, des
Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch
Diese Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung über die genannte Internetadresse zugänglich sein und in der Hauptversammlung
erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss zum 31. Dezember 2020 gebilligt;
der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung vorgesehen. Auch die übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176 Absatz
1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es – abgesehen von der Beschlussfassung über die Gewinnverwendung,
die unter Tagesordnungspunkt 2 erfolgt – einer Beschlussfassung hierzu bedarf.
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss des AIXTRON SE für das Geschäftsjahr 2020 ausgewiesenen Bilanzgewinn
in Höhe von EUR 18.360.443,87 wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,11 je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt
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EUR |
12.302.753,65 |
Gewinnvortrag |
EUR |
6.057.690,22 |
Bilanzgewinn |
EUR |
18.360.443,87 |
Sollte sich die Zahl der für das Geschäftsjahr 2020 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern,
wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine
Dividende in Höhe von EUR 0,11 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht.
In Übereinstimmung mit § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG erfolgt die Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss
folgenden Geschäftstag, das heißt am 24. Mai 2021.
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der AIXTRON SE für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der AIXTRON SE für
diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der AIXTRON SE für das Geschäftsjahr 2020
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2020 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der AIXTRON SE
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
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5. |
Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001
über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (‘SE-Verordnung’), § 17 SE-Ausführungsgesetz in Verbindung mit § 11 Ziff.
1 der Satzung der AIXTRON SE aus fünf Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
Mit Beendigung der am 19. Mai 2021 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung endet die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
Prof. Dr. Andreas Biagosch und Prof. Dr. Petra Denk. Zwei Mandate sind deshalb von der Hauptversammlung wiederzubesetzen.
Herr Prof. Dr. Biagosch und Frau Prof. Dr. Denk stehen für eine Wiederwahl zur Verfügung.
Die Bestellung des Aufsichtsrats erfolgt nach § 11 Ziff. 2 der Satzung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; die Hauptversammlung kann jedoch
eine kürzere Amtszeit vorsehen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für den Zeitraum ab Beendigung der Hauptversammlung am 19. Mai 2021 bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, in den Aufsichtsrat der AIXTRON
SE zu wählen:
a) |
Herrn Prof. Dr. Andreas Biagosch, wohnhaft in München, Ehemaliges Board Mitglied McKinsey & Company,
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b) |
Frau Prof. Dr. Petra Denk, wohnhaft in Oberschleißheim, Professorin für Betriebs- und Energiewirtschaft, Hochschule Landshut.
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Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.
Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats, berücksichtigen
die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und liegen im Sinne des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils
für das Gesamtgremium.
Ziele und Kompetenzprofil wurden vom Aufsichtsrat im Jahr 2010 beschlossen und sind einschließlich des Stands der Umsetzung
in der Erklärung zur Unternehmensführung als Teil des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2020 veröffentlicht. Der Geschäftsbericht
2020 ist Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die über unsere Internetseite unter
zugänglich sind.
Die vorgeschlagenen Kandidaten Herr Prof. Dr. Biagosch und Frau Prof. Dr. Denk sind bereits bislang Mitglieder des Aufsichtsrats
der AIXTRON SE. Abgesehen davon bestehen nach Einschätzung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats und des Aufsichtsrats
zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten und der AIXTRON SE, ihren Organen oder einem wesentlich an ihr beteiligten Aktionär
keine maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne von Nr. C. 13 des Deutschen Corporate Governance Kodex.
Die Lebensläufe der beiden Kandidaten finden sich als Anlage am Ende dieser Einladung. Sie sind zudem auf der Internetseite
von AIXTRON unter
abrufbar.
Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Herr Prof. Dr. Biagosch ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Wacker Chemie AG (börsennotiert),
München, Mitglied des Aufsichtsrats.
Er ist Mitglied in folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Ashok Leyland
Limited (börsennotiert) und Hinduja Leyland Finance, jeweils Chennai, Indien, jeweils Non-executive Director; ATHOS Service
GmbH, München, Vorsitzender des Beirats.
Frau Prof. Dr. Denk ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: Pfisterer Holding AG, Winterbach,
Mitglied des Aufsichtsrats.
Sie ist derzeit nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. Sie ist
Kandidatin für die am 7. Mai 2021 stattfindenden Wahlen zum Verwaltungsrat der BKW AG (Schweiz).
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6. |
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG muss die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
Beschluss fassen. Die Abstimmung kann auch die bestehende Vergütung bestätigen. Die derzeitige Vergütung des Aufsichtsrats
wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Mai 2018 in § 17 Ziff. 3 bis 5 der Satzung festgelegt.
Die Vergütungsregelung in § 17 Abs. 3 bis 5 lautet wie folgt:
(3) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen (einschließlich der ggf. auf ihre Aufsichtsratsbezüge
oder ihre Auslagen entfallenden Umsatzsteuer) eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 60.000,00, wobei der Vorsitzende das
Dreifache und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache erhält. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält
eine zusätzliche jährliche Vergütung in Höhe von EUR 20.000,00.
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(4) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrats, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder den Vorsitz
oder stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder Prüfungsausschusses führen, erhalten zeitanteilig ein Zwölftel der Vergütung
nach vorstehender § 17 Ziffer 3 für jeden angefangenen Monat der entsprechenden Tätigkeit im Aufsichtsrat.
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(5) |
Die Gesellschaft übernimmt Versicherungsprämien, die für eine Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung zur Abdeckung von
Haftungsrisiken aus der Aufsichtsratstätigkeit für die Mitglieder des Aufsichtsrats geleistet werden, sowie die darauf zu
zahlende Versicherungssteuer.
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Das System, welches der Vergütung des Aufsichtsrats zugrunde liegt, lässt sich wie folgt beschreiben:
– |
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist entsprechend der Anregung G.18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex eine reine
Festvergütung und wird vollständig in bar ausgezahlt. Variable Vergütungsbestandteile bestehen nicht. Sie umfasst neben der
Zahlung des Fixums noch die Erstattung von Auslagen (einschließlich der ggf. auf Aufsichtsratsbezüge oder Auslagen entfallenden
Umsatzsteuer).
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– |
Die Festvergütung beläuft sich aktuell auf EUR 60.000,00 im Jahr, wobei der Vorsitzende das Dreifache und der stellvertretende
Vorsitzende das Eineinhalbfache erhält. Ferner erhält der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine zusätzliche jährliche Vergütung
in Höhe von EUR 20.000,00. Mit dieser Ausgestaltung wird hinsichtlich des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden
und der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses – insoweit der Empfehlung G.17 des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprechend
– dem höheren zeitlichen Aufwand Rechnung getragen. Eine weitere Vergütung von Mitgliedschaften in Ausschüssen erfolgt nicht.
Ein Sitzungsgeld wird nicht bezahlt. Es bestehen keine vergütungsbezogenen Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und den
Aufsichtsratsmitgliedern, die über die Bestimmungen in der Satzung hinausgehen.
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– |
Die Aufsichtsratsmitglieder sind in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organmitglieder einbezogen. Die Prämien
werden von der Gesellschaft bezahlt.
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– |
Es gibt keine weitere Vergütung im Falle des Ausscheidens oder eine Bestimmung hinsichtlich der Vergütung nach der Amtszeit.
Aufsichtsratsmitglieder, die nicht während des gesamten Geschäftsjahrs tätig waren, erhalten eine zeitanteilige Vergütung
unter Aufrundung auf volle Monate.
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– |
Die Struktur der Aufsichtsratsvergütung, die ausschließlich eine feste Vergütung vorsieht, stärkt die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats
und stellt ein Gegengewicht zur Struktur der Vorstandsvergütung dar, die zu einem substantiellen Teil variabel ausgerichtet
ist. Damit fördert die Aufsichtsratsvergütung die langfristige Entwicklung von AIXTRON.
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– |
Der Aufsichtsrat prüft regelmäßig, ob die Vergütung seiner Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben und der Lage des
Unternehmens angemessen ist. Der Aufsichtsrat hat die Möglichkeit, einen horizontalen Marktvergleich und/oder einen vertikalen
Vergleich mit der Vergütung der Mitarbeiter des Unternehmens vorzunehmen. Aufgrund der Besonderheit der Arbeit des Aufsichtsrats
wird bei der Überprüfung der Aufsichtsratsvergütung in der Regel kein vertikaler Vergleich mit der Vergütung von Mitarbeitern
des Unternehmens herangezogen. Abhängig vom Ergebnis einer Überprüfung kann der Aufsichtsrat gemeinsam mit dem Vorstand der
Hauptversammlung einen Vorschlag zur Anpassung der Aufsichtsratsvergütung unterbreiten.
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– |
Die in den Geschäftsordnungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat festgelegten Regeln für den Umgang mit Interessenkonflikten
werden bei den Verfahren zur Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems eingehalten.
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Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Höhe der Vergütung und die konkrete Ausgestaltung des Vergütungssystems
für den Aufsichtsrat im Hinblick auf die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und die Situation des Unternehmens angemessen
sind.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, einschließlich des Systems, auf dem diese
Vergütung basiert, zu bestätigen.
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7. |
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte gemäß
Art. 16 Abs. 2 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten
der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
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II. Weitere Angaben und Hinweise
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung hat die AIXTRON SE insgesamt 113.047.920 Aktien ausgegeben, die 113.047.920
Stimmen gewähren. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält jedoch im Zeitpunkt der Einberufung 1.084.105
Stück eigene Aktien, sodass die Zahl der stimmberechtigten Aktien 111.963.815 Stück beträgt.
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2. |
Virtuelle Hauptversammlung und ausübbare Aktionärsrechte
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie hat der Gesetzgeber das ‘Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-,
Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie’ (BGBl. I 2020, S. 570;
geändert am 22. Dezember 2020, BGBl. I 2020, 3328 ff.) erlassen (im Folgenden ‘PandemieG’) und in § 1 des PandemieG unter
anderem für die Hauptversammlung einer Europäischen Gesellschaft (SE) wie die der AIXTRON SE vorübergehende Erleichterungen
vorgesehen.
Entsprechend den Vorgaben des PandemieG hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die Hauptversammlung
der AIXTRON SE in diesem Jahr ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten in Form einer virtuellen Hauptversammlung
abzuhalten.
Dies bedeutet für die diesjährige Hauptversammlung insbesondere Folgendes:
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Ort der Versammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die SQUAD STUDIOS, Auf der Hüls 170, 52068 Aachen. Dort werden während
der Hauptversammlung der Versammlungsleiter, der Vorstand der Gesellschaft und der Notar, welcher die Niederschrift über die
Hauptversammlung aufnimmt, sowie die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zugegen sein.
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* |
Eine Teilnahme vor Ort ist für die Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nicht möglich. Die Hauptversammlung wird für alle
ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten vollständig in Bild und Ton über den passwortgeschützten Internetservice
der Gesellschaft unter der Internetadresse
übertragen werden (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter 4.). Für andere Personen als ordnungsgemäß angemeldete
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten wird die Hauptversammlung bis zum Beginn der Beantwortung der eingereichten Fragen unter
der Internetadresse
in Bild- und Ton übertragen.
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* |
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht im Wege der Briefwahl elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse
sowie schriftlich ausüben (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter 5. und 6.). Ferner besteht die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter mit der Ausübung des Stimmrechts nach Weisung zu betrauen (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter 7.). Andere Möglichkeiten
der Ausübung des Stimmrechts bestehen nicht. Auf elektronischem Weg, d.h. über den passwortgeschützten Internetservice der
Gesellschaft unter der Internetadresse
besteht bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung
die Möglichkeit zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl und zur elektronischen Beauftragung der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Für die schriftliche Ausübung des Stimmrechts oder die schriftliche Beauftragung
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten aus organisatorischen Gründen kürzere Fristen (zu weiteren
Einzelheiten siehe nachfolgend unter 5. und 6.).
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* |
Fragen können von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten bis einen Tag vor der Hauptversammlung
über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse
eingereicht werden (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter 8.).
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* |
Etwaige Widersprüche zur Niederschrift des Notars gegen Beschlussfassungen der Hauptversammlung können von Aktionären oder
ihren Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben, während der Hauptversammlung über den passwortgeschützten Internetservice
der Gesellschaft unter der Internetadresse
erklärt werden (zu weiteren Einzelheiten siehe nachfolgend unter 9.).
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Soweit nachstehend nicht anders ausgeführt, bestehen über die vorstehend genannten Rechte (einschl. der Vorgaben für die Art
und Weise ihrer Ausübung) keine weiteren versammlungsbezogenen ausübbaren Aktionärsrechte; insbesondere besteht während der
Hauptversammlung keine Möglichkeit zu Wortmeldungen oder zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung oder zur Geschäftsordnung.
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3. |
Anmeldung zur Hauptversammlung
Zur Ausübung des Stimmrechts und der sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte sind nach der Satzung unserer Gesellschaft nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind und sich entweder mit dem im Anmeldebogen
enthaltenen Formular oder elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse
oder in Textform in deutscher oder englischer Sprache unter der nachfolgend genannten Anmeldeadresse bei der Gesellschaft
angemeldet haben:
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AIXTRON SE c/o Better Orange IR & HV AG Haidelweg 48 81241 München Telefax: +49 (89) 889 690 633 E-Mail: aixtron@better-orange.de
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Der Anmeldebogen sowie die individuellen Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
werden den Aktionären zusammen mit der Hauptversammlungseinladung per Post oder – sofern sie sich für den E-Mail-Versand registriert
haben – per E-Mail übersandt. Der Anmeldebogen kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
heruntergeladen und zudem unter der oben genannten Anmeldeadresse der AIXTRON SE postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert
werden.
Die Anmeldefrist beträgt regulär sechs volle Tage. Daher wird jede Anmeldung akzeptiert, die spätestens bis zum Ablauf des sechsten Tages vor der Hauptversammlung, also bis zum Ablauf des
12. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ
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bei der Gesellschaft eingeht.
Für die Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und damit für die Ausübung der Aktionärsrechte ist der am Tag der Hauptversammlung
im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sog. Technical Record Date) ist der Ablauf, d.h. 24:00 Uhr MESZ, des 12. Mai 2021. Dies bedeutet, dass Löschungen und Neueintragungen im Aktienregister in den sechs Tagen vor der Hauptversammlung und am
Tag der Hauptversammlung, d.h. in der Zeit vom 13. Mai 2021 bis einschließlich dem 19. Mai 2021 nicht stattfinden. Bitte beachten
Sie, dass die Aktien auch nach dem Technical Record Date nicht gesperrt oder blockiert werden. Aktionäre können daher auch
nach dem Technical Record Date weiterhin frei über ihre Aktien verfügen.
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4. |
Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton
Für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung, einschließlich der Beantwortung
der eingereichten Fragen während der Hauptversammlung und der Abstimmungen, in Bild und Ton live im passwortgeschützten Internetservice
der Gesellschaft unter der Internetadresse
übertragen. Die zur ordnungsgemäßen Anmeldung erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre mit dem personalisierten
Einladungsschreiben zur Hauptversammlung zugeschickt. Aktionäre oder Bevollmächtigte können unter Verwendung der persönlichen Zugangsdaten auf die Bild- und Tonübertragung der
gesamten Hauptversammlung zugreifen.
Die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118 Abs.
1 S. 2 AktG.
Für andere Personen als ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten wird die Hauptversammlung bis zum Beginn
der Beantwortung der eingereichten Fragen unter der Internetadresse
in Bild und Ton übertragen.
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5. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen Aktionärsbestände berechtigt, die sich
ordnungsgemäß angemeldet haben.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl erfolgt entweder elektronisch, d.h. unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse
oder schriftlich, d.h. ausschließlich postalisch, an die oben genannte Anmeldeadresse der AIXTRON SE; eine Stimmabgabe per Fax oder E-Mail
ist nicht möglich.
Für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene
Aktienbestand maßgebend.
Erfolgt die Abgabe der Briefwahl-Stimme elektronisch, d.h. unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse
kann die Briefwahl-Stimme
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bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung im Anschluss an die Fragenbeantwortung durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung (Mittwoch, 19. Mai 2021)
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unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse
abgegeben werden.
Eine schriftlich, d.h. postalisch, abgegebene Briefwahl-Stimme muss jedoch spätestens bis zum
18. Mai 2021, 12:00 Uhr MESZ
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bei der oben genannten Anmeldeadresse der Gesellschaft eingegangen sein. Ein Formular zur schriftlichen (d.h. postalischen) Stimmabgabe im Wege der Briefwahl wird dem Einladungsschreiben beigefügt und kann auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der oben genannten Anmeldeadresse der AIXTRON SE postalisch, per Fax oder per
E-Mail angefordert werden.
Elektronisch und schriftlich bereits abgegebene Stimmen können
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bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung im Anschluss an die Fragenbeantwortung durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung (Mittwoch, 19. Mai 2021)
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unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse
geändert oder widerrufen werden. Eine Änderung oder ein Widerruf auf schriftlichem Weg (d.h. postalisch) muss bis zum 18. Mai 2021, 12:00 Uhr MESZ (Eingang bei der Gesellschaft) an die oben genannte Anmeldeadresse der AIXTRON SE übermittelt worden sein.
Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl stellt keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Rechtssinne dar.
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6. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts und sonstiger ausübbarer Aktionärsrechte durch Bevollmächtigte
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder andere ihnen nach § 135 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen
können sich der Briefwahl bedienen, wenn der betreffende Aktienbestand ordnungsgemäß angemeldet ist.
Stimmberechtigte Aktionäre, die ihr Stimmrecht oder die sonstigen ausübbaren Aktionärsrechte nicht persönlich ausüben möchten,
können diese Rechte durch einen Bevollmächtigten, einen von § 135 AktG erfassten Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen
Stimmrechtsberater oder durch eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der
Hauptversammlung erbietet, ausüben lassen, der sich seinerseits der Briefwahl bedient.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Stimmberechtigte Aktionäre können einen Vertreter durch Erklärung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft elektronisch, d.h. unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse
oder schriftlich, d.h. postalisch, per Fax oder per E-Mail an die oben genannte Anmeldeadresse der AIXTRON SE, bevollmächtigen. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der
Gesellschaft erklärt werden. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung bedarf es dann nicht mehr.
Aktionäre, die schriftlich einen Vertreter durch Erklärung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft bevollmächtigen möchten
(d.h. postalisch, per Fax oder per E-Mail an die oben genannte Anmeldeadresse der AIXTRON SE), werden gebeten, zur Erteilung
der Vollmacht die Formulare zu verwenden, welche die Gesellschaft hierfür bereithält. Die Formulare zur schriftlichen Erteilung
einer Vollmacht werden dem Einladungsschreiben beigefügt und können auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
heruntergeladen sowie unter der oben genannten Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert werden.
Wird die Vollmacht nicht unmittelbar gegenüber der Gesellschaft, sondern gegenüber dem Vertreter erteilt (sog. Innenvollmacht), bedarf die Erteilung der Vollmacht, der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
sowie grundsätzlich auch der Widerruf der Vollmacht der Textform. Der Nachweis einer im Innenverhältnis erteilten Bevollmächtigung
kann durch Übermittlung des Nachweises per Post, per Fax oder per E-Mail an die oben genannte Anmeldeadresse der AIXTRON SE
geführt werden.
Auch für die Erteilung einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Vertreter werden die Aktionäre gebeten, die Formulare
zu verwenden, welche die Gesellschaft hierfür bereithält.
Bei der Bevollmächtigung, eines von § 135 AktG erfassten Intermediärs, eines Stimmrechtsberaters, einer Aktionärsvereinigung
oder einer Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet,
sowie für den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden
gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten
Form der Vollmacht abzustimmen. Ein Intermediär darf das Stimmrecht für Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber
er aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben.
In jedem Fall kann ein Bevollmächtigter die ausübbaren Aktionärsrechte nur dann elektronisch wahrnehmen, wenn er seine persönlichen Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter
nach Wahl des Vollmachtgebers per Brief oder per E-Mail an die vom Vollmachtgeber anzugebende E-Mail-Adresse erhalten hat
und der Bevollmächtigte als Bevollmächtigter im passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter
als solcher hinterlegt ist.
Um die Hinterlegung des Bevollmächtigten als Bevollmächtigter gewährleisten zu können, gilt folgendes:
Erfolgt die Bevollmächtigung unmittelbar gegenüber der Gesellschaft elektronisch, d.h. unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse
kann die Bevollmächtigung
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bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung im Anschluss an die Fragenbeantwortung durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung (Mittwoch, 19. Mai 2021)
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unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse
erteilt werden.
Eine schriftlich, d.h. postalisch, per Fax oder per E-Mail, unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erteilte oder der Nachweis einer gegenüber
dem Vertreter erteilten Bevollmächtigung müssen aus organisatorischen Gründen jedoch spätestens bis zum
18. Mai 2021, 12:00 Uhr MESZ
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bei der oben genannte Anmeldeadresse der AIXTRON SE bei der Gesellschaft eingegangen sein.
Weitere Informationen zur Vollmachtserteilung finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.
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7. |
Verfahren für die Ausübung des Stimmrechts durch die von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Die Gesellschaft bietet ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und deren Bevollmächtigten an, von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall
ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt.
Die Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind entweder elektronisch, d.h. unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse
oder schriftlich, d.h. postalisch, per Fax oder per E-Mail, zu erteilen.
Die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice und das Formular zur schriftlichen Vollmachts- und
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden dem Einladungsschreiben beigefügt. Das
Formular kann zudem unter der oben genannten Anmeldeadresse der AIXTRON SE postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert
werden. Ferner steht ein neutrales Formular zusammen mit weiteren Informationen zur schriftlichen Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zum Herunterladen bereit.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter elektronisch bevollmächtigen möchten, können Vollmachten nebst Weisungen
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bis zur förmlichen Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung im Anschluss an die Fragenbeantwortung durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung (Mittwoch, 19. Mai 2021)
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über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse
übermitteln. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden dann im Anschluss an die förmliche Beendigung
der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung (d.h. hier die Möglichkeit zur Abgabe von Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) die ihnen erteilten Weisungen entsprechend umsetzen.
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schriftlich bevollmächtigen möchten, können Vollmachten nebst Weisungen bis zum
18. Mai 2021, 12:00 Uhr MESZ (Eingang bei der Gesellschaft)
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postalisch, per Fax oder per E-Mail an die oben genannte Anmeldeadresse der AIXTRON SE übermitteln. Gleiches gilt für die
Änderung und den Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen, die auf diesem Weg erfolgen sollen.
Auf elektronischem Weg, d.h. über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter der Internetadresse
sind Änderungen und der Widerruf von bereits – elektronisch oder schriftlich – erteilten Vollmachten nebst Weisungen bis zur
|
förmlichen Beendigung der Möglichkeit zur Stimmrechtsausübung im Anschluss an die Fragenbeantwortung durch den Versammlungsleiter am Tag der Hauptversammlung (Mittwoch, 19. Mai 2021)
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möglich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können nicht mit der Stellung von Anträgen oder der Erklärung von
Widersprüchen beauftragt werden.
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8. |
Fragerecht
Den Aktionären und ihren Bevollmächtigten wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des PandemieG das Recht eingeräumt, Fragen im
Wege der elektronischen Kommunikation zu stellen, die vom Vorstand zu beantworten sind. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem,
freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Er kann auch vorgeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung
im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind.
Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Vorstand entschieden, dass ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und deren
Bevollmächtigte bis einen Tag vor der Hauptversammlung, also bis spätestens
17. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ,
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Fragen über den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft unter
bei der Gesellschaft einreichen können. Entscheidend für die Fristeinhaltung ist der Eingang der Frage(n) bei der Gesellschaft.
Die Beantwortung der eingereichten Fragen erfolgt während der Hauptversammlung.
Weitere Einzelheiten zur Fragemöglichkeit finden sich nachstehend unter 10.
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9. |
Widerspruch gegen Beschlussfassungen der Hauptversammlung
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben, haben das Recht, gegen
einen Beschluss der Hauptversammlung in deutscher Sprache im Wege der elektronischen Kommunikation über den passwortgeschützten
Internetservice der Gesellschaft unter
während der Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll zu erklären.
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10. |
Rechte der Aktionäre nach Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131
Abs. 1 AktG, teils in Verbindung mit dem PandemieG
Verlangen auf Tagesordnungsergänzung nach Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 Prozent des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000 Euro
(dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf
des 18. April 2021 (24:00 Uhr MESZ) zugehen. Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Bitte richten
Sie entsprechende Verlangen an die folgende Adresse:
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AIXTRON SE Vorstand Dornkaulstraße 2 52134 Herzogenrath
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Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger veröffentlicht
und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass
sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden den Aktionären außerdem über die Internetadresse
der Gesellschaft unter
zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Über den im Rahmen einer zulässigen Tagesordnungsergänzung bekannt gemachten Beschlussvorschlag wird während der Hauptversammlung
abgestimmt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Mit der Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl gehen – soweit nichts anders ausgeführt – keine teilnahmebezogenen Rechte
einher. Dementsprechend können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten während der Hauptversammlung keine Gegenanträge stellen
und keine Gegenvorschläge für Wahlen unterbreiten. Allerdings gelten Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach
§ 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, nach § 1 Abs. 2 Satz 3 PandemieG als in der Hauptversammlung gestellt, wenn
der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung
angemeldet ist.
Nach § 126 Abs. 1 AktG werden Gegenanträge durch entsprechende Veröffentlichung von der Gesellschaft zugänglich gemacht, wenn
sie spätestens bis zum Ablauf des 4. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ) an die nachstehende Adresse übersendet werden. Anderweitig adressierte angekündigte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden
nicht berücksichtigt.
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AIXTRON SE Investor Relations Dornkaulstraße 2 52134 Herzogenrath Telefax: +49 (2407) 9030-445 E-Mail: AIXTRON-HV@aixtron.com
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Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
veröffentlicht.
Für den Wahlvorschlag eines Aktionärs gemäß § 127 AktG gelten die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Frist für die
Zugänglichmachung des Wahlvorschlags (Zugang spätestens bis zum Ablauf des 4. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ) sinngemäß; der Wahlvorschlag muss nicht begründet werden. Der Vorstand der AIXTRON SE braucht den Wahlvorschlag nach § 127
Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort
der vorgeschlagenen Person und im Fall der Wahl zum Aufsichtsrat Angaben zu anderen Mandaten gem. § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
enthält.
Fragerecht gemäß § 131 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 PandemieG
Bei einer Hauptversammlung, die gemäß § 1 Abs. 2 PandemieG ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
stattfindet, wird den angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten ein Fragerecht zu Angelegenheiten der Gesellschaft
im Wege elektronischer Kommunikation eingeräumt, soweit die Beantwortung der gestellten Fragen zur sachgemäßen Erledigung
des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Das Fragerecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung u.a. der Konzernabschluss
und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich das Fragerecht grundsätzlich auch auf die Lage des Konzerns und
der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Die Fragen sind in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 PandemieG bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung (17. Mai 2021, 24:00 Uhr MESZ, Eingang bei der Gesellschaft) in Textform in deutscher Sprache im Wege der elektronischen Kommunikation über den passwortgeschützten
Internetservice der Gesellschaft unter
bei der Gesellschaft einzureichen.
Die Beantwortung der eingereichten Fragen erfolgt während der Hauptversammlung.
Es gelten die allgemeinen Auskunftsverweigerungsrechte gemäß § 131 Abs. 3 AktG. Das gilt insbesondere insoweit, als die Erteilung
der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet wäre, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen
einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen
würde.
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11. |
Weitergehende Erläuterungen/Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, § 122
Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG, teils in Verbindung mit dem PandemieG, finden sich auch auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
Auch die nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse veröffentlicht.
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12. |
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 VO (EU) 2016/679 (DS-GVO) personenbezogene
Daten: persönliche Daten (z.B. Name), Kontaktdaten (z.B. Anschrift, E-Mail-Adresse), Informationen über die Aktien (z.B. Aktienanzahl)
und Verwaltungsdaten auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung
ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Aktien der AIXTRON SE sind Namensaktien, die gemäß § 67 AktG
unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums und der Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer in das
Aktienregister der Gesellschaft einzutragen sind. Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, namentlich
Herrn Dr. Felix Grawert und Herrn Dr. Joachim Linck.
Die Kontaktdaten der Gesellschaft als verantwortliche Stelle lauten:
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AIXTRON SE Dornkaulstraße 2 52134 Herzogenrath Verantwortlicher: Dr. Felix Grawert (Vorstandsvorsitzender AIXTRON SE) E-Mail: AIXTRON-HV@aixtron.com
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Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung nach Maßgabe des Aktiengesetzes durchzuführen. Die Verarbeitung
der personenbezogenen Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich.
Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs.
1 c) DS-GVO.
Die personenbezogenen Daten werden zum Zwecke der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Hauptversammlung verarbeitet,
insbesondere zur Führung des Aktienregisters, zur Kommunikation mit den Aktionären und zur Erstellung der Niederschrift über
den Verlauf der Hauptversammlung. Darüber hinaus werden die personenbezogenen Daten auch aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen
wie z.B. aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet.
Die Gesellschaft gibt die personenbezogenen Daten grundsätzlich nicht an Dritte weiter. Ausnahmsweise erhalten Dritte (z.B.
Hauptversammlungsdienstleister, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer), welche im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragt werden, von der Gesellschaft solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung
erforderlich sind. Sie verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.
Die Gesellschaft speichert – vorbehaltlich nach der Hauptversammlung in Kraft tretender gesetzlicher Vorschriften – die personenbezogenen
Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter aufgrund gegenwärtiger gesetzlicher Aufbewahrungspflichten für einen Zeitraum von
zehn Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres 2021. Im Einzelfall kann es zu einer längeren Speicherung der personenbezogenen
Daten kommen, wenn die weitere Verarbeitung der Daten noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren
in Bezug auf die Hauptversammlung notwendig ist.
Wir weisen darauf hin, dass auf der Hauptversammlung unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte Fotos von der Veranstaltung gemacht
werden (vgl. Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO).
Den Aktionären und Aktionärsvertretern stehen die Rechte nach Kapitel III der DS-GVO zu, namentlich ein Auskunftsrecht gemäß
Art. 15 DS-GVO, das Recht, nach Maßgabe des Art. 16 DS-GVO die unverzügliche Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger
personenbezogener Daten oder nach Maßgabe des Art. 17 DS-GVO die unverzügliche Löschung der personenbezogenen Daten zu verlangen,
nach Maßgabe des Art. 18 DS-GVO die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu verlangen und das Recht,
nach Maßgabe des Art. 20 DS-GVO die personenbezogenen Daten in einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Format
zu erhalten und diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung zu übermitteln (Recht auf Datenübertragbarkeit).
Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:
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AIXTRON SE Dornkaulstraße 2 52134 Herzogenrath Verantwortlicher: Dr. Felix Grawert (Vorstandsvorsitzender AIXTRON SE) E-Mail: AIXTRON-HV@aixtron.com
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Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht, insbesondere bei der Datenschutzaufsichtsbehörde,
die am Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort des Aktionärs oder Aktionärsvertreters zuständig ist, oder des Bundeslandes,
in dem der mutmaßliche Verstoß begangen wurde, zu.
Die Aktionäre und Aktionärsvertreter erreichen unseren Datenschutzbeauftragten unter:
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INTEGRITY Gesellschaft für Datenschutz, Geldwäscheprävention und Compliance Jülicher Straße 215 52070 Aachen E-Mail: datenschutz@aixtron.com
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Die Informationen zum Datenschutz sind zudem abrufbar auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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Herzogenrath, im April 2021
AIXTRON SE
Der Vorstand
Anlage 1 zu Tagesordnungspunkt 5:
Lebenslauf Herr Prof. Dr. Andreas Biagosch, Ehemaliges Board Mitglied McKinsey & Company
Persönliche Angaben
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Geboren 1955 in Bielefeld Wohnhaft in München Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Beruflicher Werdegang
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1984 – 2012
McKinsey & Company, Internationale Unternehmensberatung 1999 – 2012 Mitglied des weltweiten Boards von McKinsey & Company 1995 Director 1991-1996 Leiter der deutschen “High Tech Practice” 1989 Partner 1980 – 1984 Entwicklungsingenieur bei MTU Aeroengines AG, München
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Akademischer Werdegang
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2013-2021
Lehrbeauftragter TU München am Lehrstuhl Controlling 1982 – 1984 Assistent am Lehrstuhl für Flugantriebe der TU München 1978 – 1979 University of Illinois, USA Stipendium der Rotary Foundation 1975 – 1984 Maschinenbau und Betriebswirtschaft an der TU München Abschlüsse: Diplom-Ingenieur; Diplom-Wirtschaftsingenieur; Dr.-Ing.
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Mandate
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AIXTRON SE, Herzogenrath, Deutschland (börsennotiert)
Mitglied des Aufsichtsrats seit 2013
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Wacker Chemie AG, München, Deutschland (börsennotiert)
Mitglied des Aufsichtsrats
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Ashok Leyland Ltd. (börsennotiert) und Hinduja Leyland Finance, Indien
Non-executive Director
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ATHOS Service GmbH, München, Deutschland
Vorsitzender des Beirats
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Anlage 2 zu Tagesordnungspunkt 5:
Lebenslauf Frau Prof. Dr. Petra Denk, Professur für Betriebs- und Energiewirtschaft, Hochschule Landshut
Persönliche Angaben
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Geboren 1972 in Düsseldorf Wohnhaft in Oberschleißheim Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Beruflicher Werdegang
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Seit Oktober 2012
Geschäftsführerin des Instituts für Systemische Energieberatung GmbH an der Hochschule Landshut Seit August 2009 Professur für Betriebs- und Energiewirtschaft an der Fakultät Elektrotechnik und Wirtschaftsingenieurwesen, Hochschule Landshut 2008 – 2009 E.ON Energie AG, München Bereichsleiterin Portfolioentwicklung 2006 – 2008 E.ON Energie AG, München Bereichsleiterin Controlling International / Akquisitionen 2002 – 2005 E.ON Energie AG, München Referentin, Abteilung Geschäftsfeldsteuerung International 2001 – 2002 E.ON Energie AG, München Referentin, Abteilung Internationale Unternehmensentwicklung
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Akademischer Werdegang
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2003 – 2005
Betriebswirtschaftliches Aufbaustudium Abschluss: Betriebswirtin (EBW) 2000 – 2001 Wissenschaftliche Assistentin an der LMU München 1997 – 2000 Doktorarbeit in Physik am C.N.R.S, Paris, Frankreich Abschluss: Promotion Physik an der LMU München, Schwerpunkt: Halbleiterphysik 1991 – 1996 Diplomstudium Physik an der LMU München, Schwerpunkt: Halbleiterphysik Abschluss: Diplom Physik
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Mandate
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AIXTRON SE, Herzogenrath, Deutschland (börsennotiert)
Mitglied des Aufsichtsrats seit 2011
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Pfisterer Holding AG, Winterbach, Deutschland
Mitglied des Aufsichtsrats
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