Berenberg
Korrektur der Veröffentlichung vom 28.09.2016, 20:53 Uhr MEZ/MESZ – Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6 der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (‘Marktmissbrauchsverordnung’)
DGAP-News: Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG / Schlagwort(e): Sonstiges Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6 der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (‘Marktmissbrauchsverordnung’) NICHT ZUR VERBREITUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN, KANADA, AUSTRALIEN ODER JAPAN. Bekanntmachung über Stabilisierungsmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 und 6 der Verordnung 596/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch (‘Marktmissbrauchsverordnung’) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission und gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016. Die Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG (‘Berenberg’ oder ‘Stabilisierungsmanager’) hat im Zusammenhang mit dem Börsengang der Shop Apotheke Europe N.V., Venlo, Niederlande (die ‘Gesellschaft’) die Funktion des Stabilisierungsmanager übernommen und wird vom 13. Oktober 2016 bis maximal 12. November 2016 (jeweils einschließlich) (der ‘Stabilisierungszeitraum’) in Bezug auf die voraussichtliche Aufnahme der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft am Regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse am 13. Oktober 2016 (ISIN: NL0012044747; WKN: A2AR94) berechtigt sein, in dem gemäß Artikel 5 Abs. 4 der Marktmissbrauchsverordnung zulässigen Umfang, im Namen und für Rechnung der einzelnen Konsortialbanken Mehrzuteilungen vorzunehmen oder Stabilisierungsmaßnahmen zu ergreifen (die ‘Stabilisierungsmaßnahmen’). Stabilisierungsmaßnahmen sind auf die Stützung des Börsenkurses oder Marktpreises der Aktien der Gesellschaft während des Stabilisierungszeitraums gerichtet, wenn die Wertpapiere unter Verkaufsdruck geraten, und sollen so den durch kurzfristige Anleger verursachten Verkaufsdruck mindern und für diese Wertpapiere geordnete Marktverhältnisse aufrechterhalten. Stabilisierungsmaßnahmen können dazu führen, dass der Börsenkurs oder der Marktpreis der Aktien höher sind, als es ohne solche Maßnahmen der Fall gewesen wäre. Des Weiteren kann sich vorübergehend ein Börsenkurs oder Marktpreis auf einem Niveau ergeben, das nicht von Dauer ist. Zudem können Stabilisierungsmaßnahmen einen falschen oder irreführenden Eindruck über das Angebot der Aktien erzeugen. Der Stabilisierungsmanager kann Stabilisierungsmaßnahmen am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse vornehmen. Der Stabilisierungsmanager ist nicht zu Stabilisierungsmaßnahmen verpflichtet. Es kann daher nicht zugesichert werden, dass Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen werden. Stabilisierungsmaßnahmen müssen daher nicht zwingend erfolgen und können jederzeit ohne Vorankündigung wieder beendet werden. Bei möglichen Stabilisierungsmaßnahmen und soweit gesetzlich zulässig können Anlegern im Rahmen des Angebots zusätzlich zu dem ursprünglichen Angebot an Aktien der Gesellschaft bis zu 535.714 zusätzliche Aktien zugeteilt werden (die ‘Mehrzuteilung’). Im Zusammenhang mit einer möglichen Mehrzuteilung, wurden dem Stabilisierungsmanager im Namen und für Rechnung der Konsortialbanken bis zu 535.714 Aktien aus dem Bestand der bestehenden Aktionäre (die ‘Greenshoe-Aktionäre’) in Form eines kostenlosen Wertpapierdarlehens zur Verfügung gestellt; die Anzahl dieser Aktien beträgt bis zu 15% der neu im Rahmen der IPO-Kapitalerhöhung von der Gesellschaft auszugebenden Aktien. Die verkaufenden Aktionäre haben dem Stabilisierungsmanager im Namen und für Rechnung der Konsortialbanken in diesem Zusammenhang, ausschließlich um etwaige Mehrzuteilungen abzudecken, eine Option zum Erwerb von bis zu 535.714 Mehrzuteilungs-Aktien aus dem Bestand der verkaufenden Aktionäre (die ‘Mehrzuteilungs-Aktien’) zum Angebotspreis abzüglich der vereinbarten Provisionen eingeräumt, um auf diese Weise die Verpflichtung zur Rückübertragung aus dem Wertpapierdarlehen zu erfüllen (die ‘Greenshoe-Option’). Die Greenshoe-Option kann durch den Stablisierungsmanager im Namen und für Rechnung der Konsortialbanken ausgeführt werden. Die Greenshoe-Option endet 30 Kalendertage nach Aufnahme des Börsenhandels der Aktien und kann nur in dem Umfang, in dem Aktien im Wege der Mehrzuteilung platziert wurden, vorgenommen werden. Während des Stabilisierungszeitraums gewährleistet der Stabilisierungsmanager die angemessene Bekanntgabe der Einzelheiten sämtlicher Stabilisierungsmaßnahmen spätestens am Ende des siebten Handelstags nach dem Tag der Ausführung dieser Maßnahmen. Nach Beendigung des Stabilisierungszeitraums wird innerhalb einer Woche in angemessener Weise bekannt geben, ob Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen wurden oder nicht, sowie über den Beginn und das Ende der Preisstabilisierungsmaßnahmen, das Datum, an dem die letzte Stabilisierungsmaßnahme vorgenommen wurde, die Preisspanne innerhalb derer Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen wurden (für jedes Datum an dem eine Stabilisierungsmaßnahme ergriffen wurde) und der Handelsplatz, an dem die etwaige Stabilisierungsmaßnahmen erfolgten. Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG Haftungsausschluss Diese Mitteilung darf weder direkt noch indirekt in die oder in den Vereinigten Staaten, Kanada, Australien oder Japan verbreitet oder veröffentlicht werden. Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot noch den Teil eines Angebots zum Verkauf von Wertpapieren noch die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren in den Vereinigten Staaten, Kanada, Australien, Japan oder in anderen Jurisdiktionen dar, in denen ein solches Angebot Beschränkungen unterliegen könnte. Die Wertpapiere, auf die in dieser Mitteilung Bezug genommen wird, sind nicht, und werden nicht, gemäß dem US-amerikanischen Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der ‘Securities Act’) registriert und dürfen nicht in den Vereinigten Staaten angeboten oder verkauft werden, außer auf Basis des Vorliegens einer Ausnahmeregelung von der Registrierungspflicht des Securities Act oder im Rahmen von Rechtsgeschäften, die der Registrierungspflicht des Securities Act nicht unterliegen. Es wird kein öffentliches Angebot in den Vereinigten Staaten stattfinden. Im Vereinigten Königreich ist diese Mitteilung nur an Personen gerichtet, die (i) qualifizierte Investoren im Sinne des Financial Services and Markets Act 2000 (in der jeweils gültigen Fassung) sowie gegebenenfalls einschlägiger Durchführungsmaßnahmen sind, und/oder (ii) sich außerhalb des Vereinigten Königreiches befinden, und/oder (iii) professionelle Erfahrung mit Investmentangelegenheiten haben, die unter die Definition von ‘investment professionals‘ gemäß Artikel 19 (5) des Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (in der jeweils gültigen Fassung) (die ‘Verordnung’) fallen, oder Personen sind, die unter Artikel 49 (2) (a) bis (d) der Verordnung fallen (‘high net worth companies, unincorporated associations, etc.’) oder die unter eine andere Ausnahme der Verordnung fallen (wobei alle Personen gemäß (i) bis (iii) zusammen als ‘Relevante Personen’ bezeichnet werden). 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2016-09-29 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. |