BASF SE
BASF SE: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation
BASF SE
/ Aktienrückkauf
Bekanntmachung zum Aktienrückkauf nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 Der Rückkauf wird unter Führung einer von BASF SE beauftragten Bank nach Art. 4 Abs. 2 lit. b) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 (nachfolgend auch “Rückkauf-VO”) durchgeführt, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig von der Gesellschaft trifft. Das Recht der BASF SE, das Mandat der Bank im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben zu beenden und neu zu vergeben, bleibt unberührt. Der Aktienrückkauf kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit gestoppt, unterbrochen und fortgesetzt werden. Der Rückkauf soll günstigst und Interesse wahrend sowie über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen und nach Maßgabe der Vorgaben des jeweils gültigen Beschlusses der Hauptversammlung durchgeführt werden. Danach darf der Kaufpreis je zurückerworbener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer BASF-Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten. Darüber hinaus ist die Bank verpflichtet, die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben einzuhalten, insbesondere die Handelsbedingungen des Art. 3 Rückkauf-VO, damit der Aktienrückerwerb unter die jeweiligen Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme (Safe Harbor) fällt, sowie sämtliche anderen einschlägigen Bestimmungen zu beachten. Entsprechend der Rückkauf-VO dürfen u.a. die Aktien nicht zu einem Kurs erworben werden, der über dem des letzten unabhängig getätigten Abschlusses oder über dem des letzten höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf stattfindet, liegt. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der Rückkauf-VO dürfen an einem Tag zudem nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erworben werden. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin. Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 Rückkauf-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekanntgegeben. Zudem wird die BASF SE die Geschäfte auf ihrer Website unter www.basf.com/aktienrueckkauf veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben. Kontakt
11.01.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
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