Allianz SE / Bekanntmachung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 und Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052
/ Aktienrückkaufprogramm
16.02.2017 / 19:13
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München, 16. Februar 2017
Der Vorstand der Allianz SE hat heute beschlossen, ein
Aktienrückkaufprogramm in einem Volumen von bis zu 43.500.000 Aktien der
Allianz SE (ISIN: DE 000 840 400 5) zu einem Gesamtkaufpreis (ohne
Erwerbsnebenkosten) von bis zu EUR 3 Milliarden ('Aktienrückkaufprogramm')
durchzuführen. Der Rückkauf über den Xetra-Handel der Frankfurter
Wertpapierbörse beginnt am 17. Februar 2017 und erfolgt für einen Zeitraum
von bis zu einem Jahr. Die zurückgekauften Aktien der Allianz SE werden
ohne Herabsetzung des Grundkapitals eingezogen.
Das Aktienrückkaufprogramm wird auf der Grundlage der Ermächtigung der
ordentlichen Hauptversammlung der Allianz SE vom 7. Mai 2014 durchgeführt.
Danach ist die Allianz SE ermächtigt, bis zum 6. Mai 2019 eigene Aktien bis
zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Allianz SE zu erwerben. Erfolgt
der Erwerb der Aktien der Allianz SE über die Börse, darf der gezahlte
Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Börsenhandelstag in
Frankfurt am Main durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs im
Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als
10% überschreiten und um nicht mehr als 10% unterschreiten.
Der Erwerb eigener Aktien im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms erfolgt
unter Beauftragung eines oder mehrerer Kreditinstitute. Sofern Aktien der
Allianz SE während eines geschlossenen Zeitraums im Sinne von Art. 19 Abs.
11 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 oder während eines Zeitraums zurückgekauft werden
sollen, in dem die Allianz SE beschlossen hat, die Bekanntgabe von
Insiderinformationen gemäß Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 aufzuschieben,
wird die Allianz SE ein Kreditinstitut mit der Abwicklung solcher Rückkäufe
beauftragen, welches seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs
von Aktien der Allianz SE entsprechend Art. 4 Abs. 2 lit. b) der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016
unabhängig und unbeeinflusst von der Allianz SE trifft. Die Allianz SE wird
insoweit keinen Einfluss auf die Entscheidungen des Kreditinstituts nehmen.
Die Allianz SE wird den Erwerb im Einklang mit Art. 5 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014
sowie den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der
Kommission vom 8. März 2016 und auf Grundlage der zuvor genannten
Ermächtigung der Hauptversammlung der Allianz SE vom 7. Mai 2014
durchführen. Sofern die Allianz SE ein oder mehrere Kreditinstitute mit dem
Erwerb von Aktien der Allianz SE beauftragt, wird die Allianz SE auch diese
entsprechend verpflichten.
Die Aktien der Allianz SE werden zu Marktpreisen im Einklang mit den
Handelsbedingungen gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052
der Kommission vom 8. März 2016 erworben. Insbesondere werden die Aktien
der Allianz SE nicht zu einem Kurs erworben, der über dem des letzten
unabhängig getätigten Abschlusses oder (sollte dieser höher sein) über dem
des derzeit höchsten unabhängigen Angebots auf dem Handelsplatz, auf dem
der Kauf stattfindet, liegt. Darüber hinaus wird die Allianz SE an einem
Handelstag nicht mehr als 25% des durchschnittlichen täglichen
Aktienumsatzes auf dem Handelsplatz, auf dem der Kauf erfolgt, erwerben.
Der durchschnittliche tägliche Aktienumsatz wird berechnet auf Basis des
durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens während der 20 Börsentage vor
dem jeweiligen Kauftermin.
Das Aktienrückkaufprogramm kann, soweit erforderlich und rechtlich
zulässig, jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden.
Unabhängig von dem Aktienrückkaufprogramm erwerben und veräußern
Gesellschaften der Allianz-Gruppe laufend und in untergeordnetem Umfang
eigene Aktien oder Derivate auf eigene Aktien für das
Belegschaftsaktienprogramm der Allianz ('Employee Share Purchase Plan
(ESPP)') und zur Absicherung von Wertsteigerungsrechten aus dem Programm
'Allianz Equity Incentive (AEI)'. Die Vorgaben der von der Hauptversammlung
der Allianz SE am 7. Mai 2014 beschlossenen Ermächtigung werden dabei
eingehalten.
Informationen zu den mit dem Aktienrückkaufprogramm zusammenhängenden
Geschäften werden spätestens am Ende des siebten Handelstages nach dem Tag
der Ausführung solcher Geschäfte in detaillierter Form sowie in
aggregierter Form angemessen bekanntgegeben. Darüber hinaus wird die
Allianz SE die bekanntgegebenen Geschäfte auf ihrer Website
(www.allianz.com) im Bereich 'Investor Relations' veröffentlichen und dafür
sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf
Jahre öffentlich zugänglich bleiben.
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